Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Dle Brennerelen werben in der Reihefolge, wle die Gerärhe-Rachweisungen eingeben, 
in das Inventarium eingetragen; zum leichteren Auffinden wird letzteres mit einem alphabe- 
tisch geordneten und zu Nachmagungen uncer jebem Buchstaben eingericheecen Inhaltsverzeich. 
nisse nach solgenden Rubriken: 
1) Name und Taufname der Brennerel-Besiter; 
2) Orte, wo sich die Brennerelen befinden; 
3) des Kontos 
a) Nummer, 
D) Seite, 
versehen. 
. 7. 
Alle Eintragungen in das Invencarium müssen belegt seyn. Invenkarlen-Beläge sind: 
#a) die nach 99. B. und 9. des Steuergesebes von den Brennereibesihern einzureichenden: 
Gerärhs-Nachweisingen, 
Veränderungs-Anzeigen und 
Grundrissez 
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Geräche G. 10. des Steuergesetzes.) 
Diese Beläge werden für jede Brennerei in einem besonderen Heste nach der Zeitfolge 
geordnee und mit einer fortlausenden Nummer verseben. 
E. 8. 
Die Gerächs-Nachweisungen, Veränderungs-Anzeigen und Grundrisse werden von den 
Brennereibesitzern der Steuerbebestelle jederzele in zwiefacher Aussertigung eingereiche und ·. 
nach den, beziehungsweise au B. C. D., beiliegenden Mustern angefertigt. — 
Die zu jeder Branntweinblase gebörigen Helme, Kühler, Meisch= und Vorwärmer bll- 
den mit derselben ein Destillirgeräthe und erhalcen daher die nämliche Nummer. 
Die Nummern mehrerer Destillirgerä#the sind unter sich für jede Breimerel sorrlaufend, 
sämmrliche übrigen Geräthe erbalten elne besonder Nummer in jeder Brennerel von 1. an. 
Eine Aeuderung und Unterzeichmung der Nummern, blos um Läcken in der Relhefolge 
auszusällen, ist nicht nöthig, dagegen müssen neu Hinzurretende Gerärhe die in der Folgeord- 
mums fehlenden Nummern echalten.
	        
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