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I. Allgemeine Bestimmungen.
Arteikel 1.
Die Gerichte beider Staaken leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshälfe, welche sie
den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesehen und Gerichtsversassung, nicht verweigern
dürsen, inwiesern das gegenwärrige Abkommen niche besondere Einschränkungen feststest.
Artike I 2.
Die Vollstrechbarkeic der richtcerlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt, dafern
diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkemmens von einem beiberseits
als konpetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind, und nach den Geseten bes Staats,
von dessen Gerichten sie gefaͤllt worden, die Rechtskrast bereits beschritten haben.
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate besindlichen Vermoͤgen des
Sachfaͤlligen nuweigerlich vollstreckt.
Artikel 3.
Ein von einem guständigen Gerichte gesällecs rechrskrästiges Erkennmiß begründet vor
den Gerichten bes anderen Stames die Einerde des rechtskräftigen Urtheils (exceplio rei
judlicalae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtbeil von einem Geichte deojenigen
Socaales, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wöre.
II. Besondere Bestimmungen.
4) Rücksichtlich der Gerichtöbarkeit in bürgerlichen Rechesstreitigkeiten.
Artikel 4.
Keiem Unterthan ist es erlaubt, sich burch freiwillige Prorogation der Gerichksbarkeie
des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger nicht angehört, zu unkerwersen.
Keine Gerichtsbehörde ist besuge, der Reequisition eines folchen gesetzwidrig prcrogirken
Gerichts um Scellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erken##nisses Ktat zu geben,
azelmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkeminiß in dem andere Staace
als ungülilg betrachtet.
Artikel 5.
## Aliger solgi dem Beide Staaken erkennen den Grundsat an, daß der Kläger dem Gerichtsstande des Be-
iklages. klagten zu solgen habe; es wird daher das Urtheil der sremden Gerschtsstelle nicht nur, fo-