Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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fern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es den Klaͤger, z. B. rückstchtlich der Er- 
stattung von Gerichtskosten, betrifft, in dem anderen Staate als rechtsguͤltig anerkannt und 
lzogen. 
Artikel 6. 
Für die Widerklage ist die Gerichesbarkelt des über die Vorklage zuständigen Richters Widerkiase. 
begründel, dasern nur jene mir dieser im rechtlichen Zusammenhange stehr, und sonst nach 
den Landesgeseßtzen des Vorbeklagten zulägig ist. 
Artikel 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege dillumari oder ex lege si conlendal) werden erho- Prerorationt-Aesc. 
ben vor dem perfönlich zuständigen Geiche der Provokanten, oder da, wohln die Klage in 
der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle 
des Ungehorsame, recheskräftig ausgesprochene Senkenz von der Obrigkeit des Provozirken als 
vollstreckbar anerkanne. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsiß in einem 8 wes Gerichts= 
oder bei denen, die einen eigenen Wohnsic noch niche gewonnen haben, durch die Herk stan 
in dem Gerichtsstande der Eltern begruͤndet ist, wird von beiden Staaten in a hrint 
Klagsachen dergestalt anerkaune, daß der Unterthan des einen Staats von den Unterehanen 
bes andern, nur vor seinem persönlichen Richker belangt werden darf. Es müßten denn bei 
jenen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichrsstande noch die besonderen Ge- 
richtsstinde des Kontractes, oder der gesührten Verwaleung konkurriren, welchen Falls die 
persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erboben werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absiche, einen beständigen Wohnsib an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl 
ausbrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. 
Das Lewtere geschlehe, wenn Jemand an einem gewissen Orre ein Ame, welches seine 
beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben 
anfänge, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichtecen Wirthschaft gehört, auschaffe. 
Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staar, sondern selbst auf den Ort, 
wo der Wohnsib genommen werden soll, bestimmt geäußere seyn.
	        
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