Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen, als in dem andern Staate seinen Wehnsi in 
bem landesgeseblichen Sinne genommen hat; so hängt die Wahl des Gerichtéstandes vom 
Kläger ab. 
Artcikel 11. 
Der Wobnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den er- 
dentlichen Gerichesstand des noch in seiner Gewalt besindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf 
den DOrt, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich mur eine Zeit lang aufhält. 
Artike l 12. 
Ill der Water verstorben, so verbleibt der Gerichtustand, unter welchem derselbe zur 
Zeil seines Ablebens seinen Wohnit hatte, der ordentliche Gerichtöstand des Kindes, so lange 
dastelbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsth rechtlich begründer hot. 
Artike! 13. 
der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus elner Ebe zur rechten Hard er- 
geugt, so richter sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Arc nach dem ge- 
wöhulichen Gerichtsstande der Mutter. 
Actikel 44. 
Diejeulgen, welche in dein elnen oder andern Sctaate, ohne deslen Bürger zu sepn, eine 
obgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement besiten, sollen we- 
gen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Ecablissements eingegangen 
baben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als 
vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mik dem persönlichen Ausenthalte auf dem 
erpachteten Gute, soll den Wohnsih bed Pächters im Staate begründen. 
Arteskel 16. 
Ausnahmeweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen Staate, wo sie 
sich in dleser Eigenschaft aufhal#en, während dieser Zeit noch elnen persönlichen Gerichts- 
stand baben, bier aber, so viel tbren persönlichen Zustand und die davon abhangenden
	        
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