Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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verbindenden Hefenbereitung aus Malsche die steuersrele Benutzung noch anderer Gesäße oder 
Geräthe gewünsche wird, bie besondere Erlaubuiß der Sceuerbehörde nachgesucher werden, 
welche dieselbe umrer gewissen, von ihr festzusetenden Kontrolebedingungen zu ertheilen, jedoch 
den Umständen nach auch zu versatzen besuger ist. 
Wenn es mun hlerbel gleich sein Bewenden behälk, so wird doch deshalb noch Folgen. 
des festgesetet: 
Wenn blese Nebengefäße dagu benußt werden sollen, um ein Hesensürrogat, zu dessen 
Bestandtheilen frische ober gährende Maische gehörek, zuzubereiten, so kann zu solchem Zwecke 
in der Regel nur ein Nebengefäß bewilliger und blos da, wo die Berriebsverhältnisse der 
Bremmerei eine Ausnahme rechtserrigen, kännen deren zwei oder böchstens drei nachgelassen 
werden. Der Rauminhale dieses Nebengefäßes, oder da, wo deren mehrere bewilligt sind, 
dieser Rebengesiße zusammen genommen, darf jedoch nie den achten Theil des an einem 
Tage im Durchschnitte zur Versteuerung deklorirten Maischraumes übersteigen, was nur bei 
Vereitung der Preßhese eine Ausnahme leidet, indem hier dlese Beschrönkung wegfälle. 
Die Bewilligung solcher Nebengesäße und die Festsetzung der desfallsigen Kontrolefor- 
men ist dem General" Inspector des Thüriugischen Zoll- und Handelsvereins zu Erfure, an 
welchen die Steuerbehörden auf eingebende Anträge zu berlchten Haben, überlassen und wird 
solches zur allgemeinen Nachachcung auf Höchsten Besehl Duchlauchtigster Landesherr. 
schafteen gemeinkundig gemachr. 
Gera, am 18. September 1834. 
Fürstlich Reuß-Pl. der J. K. gemeinschaftliche Regierung. 
von Strauch. 
vdl. Dinger. 
 
	        
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