fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

8 1852. 
5. 9. 
Soll die Zeitungoversendung zur Mitbeförderung nicht inserirter, sondern 
selbstständig gedruckter und besondere Anlagen bildender Ankündigungen 2c. benützt 
werden, so ist für jedes Exemplar einer solchen Anlage von einem halben Bogen und 
darunter 1 Kr. 4 Spf.= 1 Apf. vor der Absendung zu entrichten. 
Gröhere Anlagen dieser Art haben für jeden 1 Bogen weiter je die halbe Ge- 
bühr zu entrichten. 
8. 10. 
Wenn ein Abonnent, der seine Zeitungen auf dem Postburtau abholen laͤßt, 
ein besonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafuͤr, außer der vorschrift- 
maͤßigen Bestellgebuͤhr, eine besondere Verguͤtung zu entrichten. 
Dieses Gefachgeld besteht in einem festen Satz 
a) fuͤr Localabonnenten von 6 Fl. oder 34 Thlr., 
b) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Postorts 
von 3 Fl. oder 13 Thlr. 
S. 11. « 
DasGefachgeldunvdieBestellgebühcensindgleichzeitiqmitverspkcknumh 
ration fuͤt Zeitungen zu entrichten. 
8. 12. 
Die bei Berechnung der Zeitungögelder in Quartals- und Semestralbetraͤgen 
sich ergebenden Pfennige resp. Heller werden 
1 und 2 Pernige (Heller) u.. Sgr. 
4 77 5 « « « 1 7 
7 7) 8 77 7“. 14 2 2 r* 
10 „ 11 „ „ „ 1 „ 
gerechnet. · 
DiebeiBekechnungoerZeitungsgelbcrinQuartalssundSemcstracbeträgm 
sich ergebenden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet.
	        
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