Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

  
Grund derselben, über die Schisfahn auf einzelnen vieser Ströme bereits abgeschlossenen 
Uebereinkünften, und es werden die Regierungen der betheiligten Uferstaaten vie hierbei in 
Folge der Zollanschluß= Verträge eintretenden erleichterwwen Bestimmungen besonvers bekannt 
machen. 
Fünfte Abthellung. 
Allgemeine Vestimmungen. 
1) Das in dem Tarife neben dem Preußischen Gewichte in Anwenvung gebrachte Zoll- 
Gewicht it mir dem Großherzoglich-Hessischen übereinstimmend. Der Zoll-Cent- 
ner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunvde 
2% „„„„ 1000 Preußische Gurdeff sche) Pfund, 
fun 
n: 
1120 — 1000 Banerische 
2000 — 1000 Rheinbayerische —ié 
935“ 663 — 1000 Würtembergische Pfunr, 
935"//0% 1000 Sächsiche (Dresdner) Pfand. 
Oemnach Jla gleich zu achten: 
301 o 
— 15 Preußische GKurhessische) Pfund, 
* — 25 Vanerische Pfund. 
— 1 Aenbaherich Hiemam, 
ů — 15 Würtembergische Pfun 
14 — 15 Sachsische (Dreoͤdner) Pfund, 
und 
Zolla Centner; 
30 = 35 Preuhische (Kurhesslsche) Centner w 110 Manv, 
28 = 25 Bayerische Centner zu 100 Pfund 
1 Rbeinbayerisches Qumtal zu 100 llogramm, 
3 37 Wurtembergische Cenener zu 104 Maund, 
36 = 35 Stchsischer (Dresdner) Centner zu 110 Mund. 
Werden Waaren umer Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zum Waaren- 
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verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben; 
fur einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ LGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (“. 6Gr.) oder 3 Kreuzer. 
Anderc Rebenerhebungen sind unzulässig. 
3) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben: 
#) von allen verpackt transitirenden Gegenstän nden; 
b) von ven im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußsschen 
oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll: Cenmer nicht übersteigt; auch
	        
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