Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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X 13. 
Die Besitzer der zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehörigen Grund- 
stücke bilden in Bezug auf alle die Ausübung der Jagd und die Verwendung 
der Jagdnutzungen betreffenden Angelegenheiten eine Genossenschaft. 
Jede Jagdgenossenschaft hat auf eine von ihr selbst festzusetzende Zeit 
einen Vorsteher und einen Stellvertreter zu wählen; der Vorsteher hat die 
Genossenschet nach außen hin zu vertreten und deren Verhandlungen zu leiten. 
Die Jagdgenossenschaft faßt ihre, zu Protokoll zu verlautbarenden Be- 
schlüsse, mit Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei 
Wahlen das Loos, im Uebrigen die Stimme des Jagdvorstehers. 
Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist erforderlich, daß die Mitglieder 
der Jagdgenossenschaft in ortoüblicher Weise unter Angabe des Zweckes, der 
Zeit und des Ortes der Zusammenkunft mindestens 3 Tage vorher eingeladen 
sind, und daß im Termine selbst mindesteno der vierte Theil aller Stimmen 
durch die Person der Berechtigten oder durch legitimirte Bevollmächtigte derselben 
vertreten ist. 
Macht sich wegen zu geringer Betheiligung die Einbernfung einer weiteren 
Versammlung erforderlich, so ist letztere ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr 
vertretenen Stimmen beschlußfähig. 
Die Zahl der Stimmen berechnet sich nach der Größe der auf jeden 
Stimmberechtigten entfallenden jagdbaren Grundfläche. Gebäude und Hofräume 
haben bei der Berechnung außer Ansatz zu bleiben. 
Die Zustimmung sämmtlicher Genossenschaftomitglieder ist erforderlich, 
wenn eine etwa beschlossene Vertheilung der Jagdeinkünfte nach einem anderen 
Maßstabe als nach der Größe der jagdbaren Grundfläche erfolgen soll. 
814. 
Auf allen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigten Grundstücken 
darf das Jagdrecht auf keine andere Weise als durch Verpachtung oder durch 
angestellte und verpflichtete Flurschützen nach näherer Festsetzung der Jagd- 
genossenschaft ausgeübt werden. 
II. Ueber die Verpachtung der Jagden. 
15. 
Wenn die Genossenschaft der Grundbesitzer eines gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirka die Ausübung der Jagd verpachten will, so hat der Jagdvorsteher (6 13
	        
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