Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so 
findet eine Nachzahlung der zurückbehaltenen Zulage nicht statt. 
Bei anderen Beamten ist die Bewilligung einer Alterszulage von be- 
friedigendem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten abhängig. 
§ 2. 
Die Alterszulagen werden in vierjährigen Zwischenräumen, aber jedesmal 
nur von dem Beginne eines Kalenderhalbjahres ab bewilligt. 
Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ist der Zeitpunkt maß- 
gebend, zu welchem der Beamte Anstellung in einer etatsmäßigen Stelle der be- 
treffenden Klasse gefunden hat oder als Militäramvärter zur Probedienstleistung 
für eine etatsmäßige Stelle der betreffenden Klasse einberufen worden ist. Fällt 
dieser Zeitpunkt nicht mit dem 1. Jannar oder 1. Juli eines Jahres zusammen, 
so ist das Dienstalter von dem darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar des 
nächstfolgenden Jahres ab zu berechnen. 
Die vor Erfüllung des 20. Lebenojahres zurückgelegte Dienstzeit kommt 
bei Feststellung des Besoldungsdienstalters ebensowenig in Anrechnung, wie im 
Falle der Wiederanstellung die im einstweiligen oder bleibenden Ruhestande 
verbrachte Zeit. 
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Wenn im diesseitigen Staatsdienste Personen, die demselben noch nicht 
angehört haben, Anstellung finden, so kann unter Umständen die Altersstufe durch 
das Ministerium mit landesherrlicher Genehmigung in einer von den Be- 
stimmungen des § 2 abweichenden Weise festgestellt werden. 
§ 1. 
Den bereits angestellten Beamten darf ihre dermalige Besoldung nicht 
verkürzt werden; denselben bleibt jedoch, wenn ihnen bei der Abstufung nach dem 
Besoldungsdienstalter eine geringere Besoldung zukommen würde, der Bezug von 
Alterszulagen bis zum Schlusse desjenigen Kalenderhalbjahres versagt, in welchem 
sie das erforderliche Besoldungsdienstalter in der betreffenden Klasse erreicht haben. 
Wird ferner ein Beamter in eine andere Beamtenklasse befördert, deren 
Anfangsbesoldung geringer ist, als diejenige Besoldung, die der Beamte in seiner 
bisherigen Klasse bereits bezog, so soll ihm durch die Beförderung keine Einbuße 
an seiner Besoldung enwachsen, vielmehr von der in der früheren Klasse zurücck- 
gelegten Dienstzeit so viel angerechnet werden, daß er in der höhern Klasse sogleich 
in die seiner bisherigen Besoldung entsprechende Altersstufe eintritt.
	        
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