Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

besitze oder aus außerdeutschem Handels- 
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oder Gewerbebetriebe mit dem zur 
Unterhaltung ihres hierländischen Hausstandes erforderlichen Betrage beziehungs- 
weise Zuschusse zur Einkommenstener heranzuziehen. 
2. 
8 6 erhält folgende Fassung: 
Die Steuer wird nach Stufen veranlagt. 
Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen Einkommeno. 
Der Stenersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden 
Stufe 
# — 
Stufen 6. bis 14. 
Stufen 1. 
16. 
17. 
in Abtheilung l 
bei einem Jahreseinkommen 
von mehr als 
— 300 
300 M. 450 „ 
450 „ 550 „ 
550 „ 6450 „ 
650 „ 750 „ 
wie im Gesetz vom 
in Abtheilung I 
bis 15. wie im Gesetze vom 
11000 M. 12000 M 
12000 „ 13000 
und so fort je um 1000 
ansteigend bis: 
7“ 
M. 
39000 M. 40 000 M. 
10000 „ 12000 „ 
42000 „ 41000 „ 
41000 „ 46000 „ 
46000 „ 48000 „ 
48000 „ 50000 „ 
50000 „ 52000 „ 
52000 „ 51000 „ 
54000 „ 56000 
Die Veranlagung zu diesen 
terminlich 
bis einschließlich 
16. Juni 1890. 
16. Juni 1890. 
28 M. 
37 „ 
je um 3 M. 
ansteigend bis: 
112 M. 
115 „ 
121 „ 
127 „ 
133 „ 
139 „ 
145 „ 
151 „ 
158 „
	        
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