Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Eintragung im Hauptregister übereinstimmend in der Weise zu beglaubigen, daß unter 
dieselbe vom Standesbeamten geschrieben wird: 
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt.“ 
.. . COrtsname) (Datum und Jahresgahl) 
Der Standesbeamte. 
N. N. 
Werden Nachtragsvermerke im Hauptregister am Rande der ursprünglichen 
Eintragung zu einer Zeit eingetragen, wo der betreffende Jahrgang des Nebenregisters 
sich nicht mehr in den Händen des Standesbeamten befindet, sondern von ihm bereits 
an die Aussichtsbehörde eingesendet ist, so hat der Standesbeamte an demselben Tage, 
an welchem er die Eintragung des Nachtragsvermerks in dem Hauptregister bewirkt 
hat, eine wörtlich genaue Abschrift desselben auf einem besonderen Bogen zu fertigen 
oder fertigen zu lassen, die Uebereinstimmung dieser Abschrift mit der Eintragung im 
Hauptregister in der angegebenen Weise zu beglaubigen und dieselbe sodann der 
Aussichtsbehörde zu Überreichen (6 14 Abs. 3 des Reichsgesetzes). 
Zwischenräume im Vordruck des Formulars, die nicht benutzt werden, sind 
hleich bei der Eintragung durch wagerechte Striche so vollständig auszufüllen, daß 
ein nachlrägliches Einschreiben von Worten unmöglich ist. 
86. 
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen oder Mittheilungen (§8 20, 
24, 58 des Reichsgesetzes), für welche der Vordruck des Registers nicht berechnet ist, 
sind unter Durchstreichung des Vordrucks und mit Bezugnahme auf die schriftliche 
Anzeige oder Mittheilung am Rande zu bewirken. 
Enthält die schriftliche Anzeige eines in einer Anstalt vorgekommenen Geburts- 
oder Sterbefalles die Thaltsachen, welche nach Vorschrift des Gesetzes einzutragen sind, 
nicht vollständig, so hat der Standesbeamte zunächst die Vervollständigung der An- 
gaben zu verlangen. 
8 7. 
Der Standesbeamte kann sich zu Eintragungen in die Register oder zur An- 
fertigung von Auszügen aus denselben einer Schreibhilfe bedienen. Eintragungen 
auf Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegenwart des Standes- 
beamten geschehen. 
68. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 23. Mai 1879 sind die den 
Standesbeamten von auswärts zugehenden Standesurkunden, ohne daß eine Ueber-
	        
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