Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetz lammlun g 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 574. 
Inhalt: Verordnunn, die Tare der approbirten Aerzte und JZahnärzte beir. vom 23. Jannar 187#. 
  
Verordnuung, 
die Taxe der approbirten Aerzte und Zahnärzte betreffend, 
vom 23. Jannar 1899. 
Auf Höchsten Befehl wird unter Bezug auf § 80 der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich Folgendes verorduct: 
A. 
Allgemeine VBestimmungen. 
§l. 
Den approbirten Aerzten und Zahnärzten (§ 29 Abs. 1 der Gewerbe= 
ordnung) stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen in streitigen Fällen Mangels 
einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu. 
§ 2. 
Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar Un- 
bemittelte oder Armemwerbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner An- 
wendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden 
Stiftung, einer Knappschafto= oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten ist, soweit 
nicht besondere Schwierigkeiten der ärztlichen Leistung oder das Maß des Zeit- 
aufwandes einen höheren Satz rechtfertigen. 
Ausgegeben am 1. Februar 1800. #
	        
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