Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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83. 
Im Uebrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen 
nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Be- 
schaffen 
heit und Schwierigkeit der Leistungen, der Vermügenslage des Zahlungs- 
pflichtigen, den örtlichen Verhältnissen 2c. zu bemessen. 
* 1. 
Verrichtungen, für welche diese Taxe Gebühren nicht auswirft, sind nach 
Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen gewährt werden, zu 
vergüte 
n. 
Die gegenwärtigen Taxen treten am 1. Juli 1899 in Kraft. 
B. 
Gebühren für approbirte Aerzte. 
I. Allgemeine Verrichtungen. 
Für die erste mündliche Berathung eines Kranken in der Wohnung 
des Arztees . 1 bis l10 M. 
2) Für jede folgende Verathung in derselben Prantheit # bis 3 M. 
3) Für den ersten Besuch eines Kranken am * 
des Arzttes .2 bis 10 M. 
4) Für jeden folgenden Besuch in derselben Kraukheit. .lbis 5 WM. 
Für etwaige Fuhrkosten kann hierbei nichts angesetzt werden. 
5) Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich für eine Berathung ist 
die Gebühr für die Untersuchung des Kranken und für die hiernach 
ertheilten Verordnungen, insbesondere Rezepte, mit inbegriffen. Nur 
in den Jällen, in denen eine besonders eingehende Untersuchung unter 
Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, Scheidenspiegels oder des 
Mikroskops stattgefunden hat, können hierfür . . . . 1bis 3WM. 
besonders in Ausatz gebracht werden. 
6) Bei Vornahme von Verrichtungen — bei Tage —, für welche nach 
dieser Gebührenordnung eine Gebühr von mehr als 10 M. zu bean- 
spruchen ist, darf für den Besuch oder die Berathung eine besondere 
Gebühr nicht berechnet werden.
	        
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