Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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soviel ihre eigene Gemeinde anlangt, sich mit der Gemeindevertretung zu benehmen; 
falls auf diesem Wege eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, hat die Entscheidung 
des betreffenden Landrathsamtes und eventuell des Ministeriums einzutreten. Die von 
den einbezirkten Gemeinden oder aus Staatsmilteln zu leistenden Pauschquanta sollen 
in der Regel ohne weitere Erörterung bewilligt werden, wenn der Standesbeamie 
nicht mehr als 75 M. und der Stellvertreter nicht mehr als 15 M. pro 1000 
Seelen beansprucht. 
8 29. 
Ueberträgt der Standesbeamte, abgesehen von den Fällen wirklicher Behinderung 
einen Theil der Geschäfte seinem Stellvertreter oder verwendet er, soweit dies statt- 
hoft ist, zu den Schreibereien andere geeignete Personen (s. § 7 gegenwärtiger 
Instruktion), so liegt ihm ob, wegen der desfalls aus eigenen Mitteln zu gewährenden 
Verg##tung mit den Beireffenden sich zu verständigen. 
6 30. 
Gebührenfrei sind 
a. die Bescheinigungen des Standesbeamten darüber, daß und wann das 
Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu 
seiner Kenntniß gekommen sind (§ 49 des Reichsgesetzes), 
. die Bescheinigungen über erfolgte Eheschließungen, welche jedesmal sofort 
nach Vollzug der Handlung den Eheleuten aunsgehändigt werden müssen 
(6 64 des Reichsgesetzes und § 20 gegenwärtiger Justruktion), 
. die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angeordnete Aufgebote, 
welche auf Verlangen der Betheiligten zum Zwecke der Taufe oder 
der kirchlichen Verkündigung der begehrten Trauung auszustellen sind 
12 und 15 der Instruktion), 
die Bescheinigungen Über angezeigte Sterbefälle, welche der Standesbeamte 
auch unaufgefordert dem Anzeigenden zum Zwecke der Beerdigung 
mitzugeben hat (§ 22 der Instruktion). 
Dagegen unterliegen die beglanbigten Registerauszüge und sonstigen Zeugnisse 
dem an das Reichsgeseh angesagten Gebührentarife. 
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8 31. 
Die anfallenden Gebühren sind von dem die Gemeinden treffenden sachlichen 
Aufwande in Abrechnung zu bringen, so daß blos der darüber hinausgehende Betrag 
dieses Aufwandes aus Gemeindemitteln aufzubringen beziehungsweise, wenn der 
Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, auf dieselben nach der Seelenzahl 
umzulegen ist. 
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