Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetzse ammlung 
für das 
Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 542. 
Inhalt: Ministerial. Bekanmmachung vom 20. Juni 18#6, die porkopslichtigrn Sendungen der G##meindedehörden 
belrefsen 3. 
  
  
Ministerial-Behanntmachung 
vom 20. Juni 1896, 
die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bezüglich der Frankirung der von 
den Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden ausgehenden portopflichtigen Post- 
sendungen Folgendes verordnet: 
I. 
Alle Sendungen der obbezeichneten Behörden an Staats-, Gemeinde= und 
sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates sind unter der Vorausseung 
der Gegenseitigkeit zu frankiren. 
II. 
Bei Sendungen im Verkehre der Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden 
des Fürstenthums unter einander hat ausnahmslos Fraukirung einzutreten, desgleichen 
bei Sendungen dieser Behörden an die Fürstlichen Staatsbehörden. 
Ausgegeben am 24. Juni 1896.
	        
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