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Bekauntmachung,
betreffend den Betrieb von Bäckerelen und Konditorelen. Vem 4. März 1896.
Auf Grund des § 120 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in biesen
Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und
fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden
Beschränkungen:
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder,
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falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen
wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht
Überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehnlsen wöchent-
lich nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei
der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht
bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die
Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete
Dauer, so dürfen die Gehalfen während des an der zulässigen Dauer der
Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienst-
leistungen beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine unnnter-
brochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen
mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht
im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde
weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige
Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende
ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeiträume verlängert.