Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Bekauntmachung, 
betreffend den Betrieb von Bäckerelen und Konditorelen. Vem 4. März 1896. 
Auf Grund des § 120 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen: 
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den 
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in biesen 
Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und 
fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden 
Beschränkungen: 
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, 
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falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen 
wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht 
Überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehnlsen wöchent- 
lich nicht mehr als sieben betragen. 
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur 
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei 
der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht 
bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die 
Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete 
Dauer, so dürfen die Gehalfen während des an der zulässigen Dauer der 
Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienst- 
leistungen beschäftigt werden. 
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine unnnter- 
brochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht 
im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde 
weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige 
Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende 
ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeiträume verlängert.
	        
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