Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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deren Annahme und Verzinsung zu treffen, auch nach Befinden Einlagen, welche 
über einen gewissen Betrag hinausgehen, von der Annahme gänzlich auszuschließen. 
8 3. 
Die in Gemäßheit der §§ 1 und 2 ergehenden Anordnungen sind von 
den Sparkassendirektorien mindestens drei Monate vor dem Eintritte ihrer 
Wirksamkeit durch geeignete öffentliche Blätter bekannt zu machen. 
8 4. 
Die Sparkasse in Gera hat Gelder, welche ihr von den Sparkassen in 
Schleiz und Lobenstein überwiesen werden, in jedem Betrage anzunehmen, 
dieselben nach den in § 11 des Sparkassenstatuts enthaltenen Bestimmungen zu 
dem für die Sparkasseneinlagen jeweilig geltenden allgemeinen Zinsfuße zu ver- 
zinsen und die Rückzahlung innerhalb der durch § 12 Abs. 1 und 2 des Statuts 
bestimmten Fristen, sofern nicht längere Kündigungefristen vereinbart sind, zu 
bewirken. 
* 5. 
nDee Gesetze vom 27. Juli 1889 und vom 2. Mai 1890 (Gesetzs. Bd. XX. 
„ S. 287) treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 8. April 1397. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(1. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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