Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Todesfälle, Erbverthellungen, Veräuherungen, Cessionen rc.) amtlich bekannt werden, die 
dadurch begründeten Lsschungen oder Eintragungen bei den Betheiligten in Anregung 
zu bringen. — (M. s. 88. 131 ff, 143, 178, 179.) 
8. 19. 
a. Jeder in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Vesiper eines Grund- 
stücks, jeder darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Audere, der wegen eines 
mit dem Beiper oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Hlechtsverhälmisses ein 
Interesse glaubbaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen des Grund= und Hypothe= 
kenbuchs, worauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge 
erlangen. 
b. Den Stadträthen in Bezug auf die städtischen d. h. im städtischen Weichbilde 
gelegenen Grundsiücke, sowie denjenigen öffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus 
ihrer öffentlichen Stellung heworgeht, ist diese Einsichmahme auch ohne den Nachweis 
eines besonderen Interesse gestattet; das Nöthige hierüber wird durch Verordnung be- 
stimmt werden. 
r Jedem Anderen ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besipers weder die 
Einjicht des Grund= und Hypothekenluchs zu gestalten, noch ein Auszug daraus mit- 
zutheilen. 
8. 20. 
a. Jede im Vertrauen auf das Grund= und Hypothekenbuch vorgenommene Hand- 
lung, die sich auf das Eigenthum oder ein anderes dingliches Recht an einem Grund- 
stücke bezieht, bringt in Ansehung Desjenigen, welcher nach den im Grund= und Hypo- 
tbekenbuche befindlichen Einträgen und im guten Glauben gehandelt hat, alle rechtlichen 
Wirkungen hervor, die der Handlung, nach jenen Einträgen, angemessen sind. 
b. Auch kann Niemand die Unwissenheit dessen, was im Grund= und Hypotheken- 
buche eingetragen ist, für sich anführen. 
. Wer hierdurch einen Schaden erleidet, dem bleibt blos der persönliche Anspruch 
auf Schadenersatz wider Denjenigen, der hierzu nach den Gesetzen verbunden ist. 
5S. 21. 
Hiernach kann insonderheit 
4) eine von dem Besiper vorgenommene Veräußerung des Grundstücks Demjenigen 
gegenüber, welcher dadurch das Eigenthum im guten Glauben erworben hat und als 
neuer Besiper im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, von einem Andern, wel- 
cher das Grundstück früher erworben hat, dessen Erwerbung und Besitziitel aber nicht in
	        
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