Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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cher Gebote, nämlich einmal auf das Grundstück mit Beschwerde des eisernen Kapitals 
oder des Auszugs oder der Rente, dann aber auch auf das Grundstäck ohne diese Be- 
schwerde zu bewerkstelligen. Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, 
des eisernen Kapitals oder der Rente, dah die ältern hypothekarischen Gläubiger durch 
Ueberweisung dieser Beschwerden an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich 
das Widerspruchsrecht jener Gläubiger, und der Richter hat nun die Versteigerung mir 
dem Auszuge, dem eisernen Kapitale oder der Rente forlzuseyen. Im entgegengesetzten 
Falle greisen die Bestimmungen des §. 94 Mlay. 
8. 109. 
Was nach F. 107 vom Auszuge und von der Rente gilt, das gilt im Falle der 
gerichtlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch von den in das Grund= und 
Dppothekenbuch eingetragenen Rrallasten desselben (§. 12 Nr. 5). 
Obliegenheiten der Grund= und Hypothekenbehörde bei Zwangs- 
versteigerungen. 
8. 110. 
Die Grund- und Hypothekenbehoͤrde hat 
die auf das zu versteigernde Grundsiück eingetragenen Gläubiger ebenso, wie die 
etwaigen Mitelgenthümer des Schuldners (§§. 55 und 81b), soweit sie an die- 
selben gelangen kann, von der bevorstehenden Zwangsversteigerung gleichzeilig mit 
dem Erlasse des Subhastationspatents zu benachrichtigen. 
Sie hat aber auch 
) dafür zu sorgen, daß nach gerichtlicher Zwangsversteigerung des Grundstäcks die 
darauf versicherten Gläubiger aus den Erstehungsgeldern nach gesehlicher Ord- 
nung befriedigt werden (6§. 92, 93). 
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F. III. 
Zu lehzterem Behuse hat außerhalb des Konkurses die Grund= und Hypothekenbe= 
hörde die auf das versteigerte Grundstück eingetragenen Gläubiger, insoweit sie nicht schon 
wegen ihrer Forderungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, 
zur Anzeige des Betrags derselben aufzufordern. 
8. 112. 
Sollte mit dieser Aufforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder 
auf die Aufforderung eine Anzeige des Betrags der Forderung nicht erfolgen, so hat 
die Grund= und Hypothekenbehörde eine dem Einkrage in das Grund= und Hypotheken=
	        
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