139
tretung deffelben durch eine andere, bei dem Gerlchte angestellte und verpflichtete Person
nsthig wird, so ist solches durch ein besonderes Protokoll bei den Verhandlungen der
Grund= und Hypothekenbehörde (in den über das Grund- und Hypolhekenwesen zu hal-
tenden Generalakten) aktenkundig zu machen.
Sammlung und Aufbewahrung der zum Grund- und Hppotheken=
buche gehörigen Verhandlungen.
8. 203.
Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde sind die Schristen über Vorgänge und
Verhandlungen in Grund= und Hypothekenlachen sorgsältig zu sammeln und aufzube-
wahren.
Solches kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Ver-
handlungen entweder in Spezialakten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Fo-
lium im Grund= und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden,
oder in chronologisch gehaltenen Generalprotokollen geschehen.
s Es ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne
größere Grundstücke oder Grundstückskörper Spezialakten angelegt, rücksichtlich der übri-
gen Grundslücke aber die Verhandlungen in Generalprotokollen gesammelt werden.
8. 204.
Zu dlesen Gencralprotokollen oder bezlehendlich Spezialakten find alle schrlftlichen
Eingaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen oder Bescheid-
ungen aufgenommenen Prototolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten
Resolutionen, die Konzepte der Einträge in das Grund= und Hpothekenbuch, die Kon-
zepte der schristlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund= und Hypo-
thekenbehörde, sowie die Abschristen von an Betheiligte zurückgegebenen Urkunden (§.195)
zu bringen.
Nähere Vorschristen über das, was hierbel in Rücksicht auf Ordnung und Vollstän-
digkelt zu beobachten, wird die Ausführungsverordnung enthalten.
8. 205.
Neben diesen Generalprotokollen oder Spezialakten sind von jeder Grund= und Hy-
pothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund= und Hy-
pothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalakten zu halten.
Wiederherstellung verloren gegangener Grund-- und Hppotbekenbücher
206
K. 206.
Sollten Grund= und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücksfälle ver-
20“