Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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tretung deffelben durch eine andere, bei dem Gerlchte angestellte und verpflichtete Person 
nsthig wird, so ist solches durch ein besonderes Protokoll bei den Verhandlungen der 
Grund= und Hypothekenbehörde (in den über das Grund- und Hypolhekenwesen zu hal- 
tenden Generalakten) aktenkundig zu machen. 
Sammlung und Aufbewahrung der zum Grund- und Hppotheken= 
buche gehörigen Verhandlungen. 
8. 203. 
Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde sind die Schristen über Vorgänge und 
Verhandlungen in Grund= und Hypothekenlachen sorgsältig zu sammeln und aufzube- 
wahren. 
Solches kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Ver- 
handlungen entweder in Spezialakten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Fo- 
lium im Grund= und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden, 
oder in chronologisch gehaltenen Generalprotokollen geschehen. 
s Es ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne 
größere Grundstücke oder Grundstückskörper Spezialakten angelegt, rücksichtlich der übri- 
gen Grundslücke aber die Verhandlungen in Generalprotokollen gesammelt werden. 
8. 204. 
Zu dlesen Gencralprotokollen oder bezlehendlich Spezialakten find alle schrlftlichen 
Eingaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen oder Bescheid- 
ungen aufgenommenen Prototolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten 
Resolutionen, die Konzepte der Einträge in das Grund= und Hpothekenbuch, die Kon- 
zepte der schristlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund= und Hypo- 
thekenbehörde, sowie die Abschristen von an Betheiligte zurückgegebenen Urkunden (§.195) 
zu bringen. 
Nähere Vorschristen über das, was hierbel in Rücksicht auf Ordnung und Vollstän- 
digkelt zu beobachten, wird die Ausführungsverordnung enthalten. 
8. 205. 
Neben diesen Generalprotokollen oder Spezialakten sind von jeder Grund= und Hy- 
pothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund= und Hy- 
pothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalakten zu halten. 
Wiederherstellung verloren gegangener Grund-- und Hppotbekenbücher 
206 
K. 206. 
Sollten Grund= und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücksfälle ver- 
20“
	        
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