Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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) alle Frohnleistungen an Hand= und Spanndiensten, sie mögen den Landessünt. 
lichen Kammergütern rder an Ritter= und Privatgüter, in gemessener vder un- 
gemessener Art zu leisien sein; 
2) alle sesten Geld= oder Nakuralabgaben, welche an Grund und Boden haften; 
3) alle steigenden und fallenden Naturalleistungen, insonderheit der Zehente, die 
Beethe= und Klauensteuer; 
4) alle Verpflichtungen zu Entrichtung von Lehngeldern. 
5) alle Huthungsbefugnisse. 
8. 2. 
Von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bleiben ausgenommen: 
1) alle diejenigen Dienste, Frohnen und andere Leistungen, welche die Natur von 
Staatslasten haben, z. B. die Verpflichtung zu Militärfuhren, zum Botengehen 
in Kriegszeiten, zu Wege= und Brückenbauten, Bewachung und Transport von 
Gefangenen, wie überhaupt die Land- und Heeresfolge; 
2) Gemeindedienste und Gemeinde-Abgaben; 
3) die aus dem Kirchen= und Schulverbande entspringenden Leistungen und Abga- 
ben, unbeschadet jedoch der Ablöslichkeit des Pfarr= und Kirchenzehenten. (Til. V.) 
Diese Leistungen bestehen in ihrem bisherigen Umfange und Verhälmisse unablös- 
bar fort. 
8. 3. 
Neben der Abloͤsung einseitlger Rechte und Verbindlichkeiten soll auch die Aufhe- 
bung und Theilung der Gemeinheiten stalt finden. Es ist daher auf die Trennung der 
bestehenden Gemeinschaft an solchen Grundsiücken, welche sich im Eigenthume einer Ge- 
meinde oder der Gemeinde und Gutsherrschaft zugleich befinden und woran den einzel- 
nen Gemeindegliedern die unmittelbare Benupung zustehet, jeder mitbercchtigte Theil- 
nehmer anzutragen befugt. 
S. 4. 
Das Recht, auf Ablösungen und Gemeinheikstheilungen anzutragen und bei den 
Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, ist ein Ausfluß des Eigenthumes an 
einem Grundüücke, welches, als berechtiget oder verpflichtet, bei der Ablösung betheiliget 
oder mit dem Rechte der Mitbenugung der zu theilenden Gemeinheit versehen ist. 
Wenn das Eigenthum streitig ist, so hat die im Besihe des betheiligten Grundstücks 
sich besindende Partei das Provokationsrecht auszuüben oder die sonst nöthigen Erklär- 
ungen abzugeben.
	        
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