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Tax-Ordnung
für Grund= und Hypothekensachen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die in den zeitherigen Taxgeseßen bestimmten Gebühren für diesenigen Arbeiten und
Mühwaltungen der Grund= und Dppothekenbehörden, für welche nachstehend unter B. Ge-
bührenansähze aufgestellt worden, sund außer Kraft gesetzt.
Dagegen sind für dieienigen Arbeiten nd Mähwaltungen der genannten Behörden,
ür welche unter B. Gebühren nicht bestimmt sind, die in den zeitherigen Taxgesetzen
nachgelassenen Gebühren zu liquidiren, soweit nicht deren Ansatz nachstehend auodrücklich
untersagt ist.
8. 3.
Die noch geltenden allgemeinen eestimmungen der §§. 1—33 des Taxgesetzes vom
15. December 1855 sind auch auf die unter B. nachstehenden Tapvorschriften anzuwen.
den, soweit sie auf deselden boethanht unwendber und nicht durch sie auodrücklich auf-
gehoben sind.
E. 4
. Diejenigen unter B. nachgelassenen Gebührenansähe, welche sich nach dem Werthe
des mlt“i) richten (Quotalansäte), sind entweder nach dem neuesten Kaufwerth
oder wenn eine gerichtliche Würderung des Grundstücks stattgesunden hat, nach dem hier-
bei gefundenen Schälungewert desselben zu bemessen.
. Da, wo die Staatswegen angeorduete Abschätung des EImndeigenihuns erfolgt
ist, hat dieselbe gleiche Geltung mit einer gerlchtlichen Würderung. Der mit 25 zu Ka-
pital erhobene jährliche Reinertrag, welchen jene Abschäyung ermittelt hat, gure als
Schähungswertb der Grundstücke
c. Unter mehreren gleichzeitig vorliegenden Wentbobeiimmungen ist diejenige, welche
sich am böchten beläuft, der Gebührenrechnung zu Grunde zu legon
Nur dann, wenn mit der Vandesabschähung (unter b) eine vor ihr erfolgte ge-
nöniche- Abschäßung konkurrirk, ist jener vor dieser unbedingt der Vorzug zu geben.
8. 5
Die Grund= und Hypothekenbehörden si 5 berechtigt, eine kürzliche Abschähzung des
Etgenstandes Behufs der Kostenberechnung zu verfügen, wenn
ic ein Kauf= noch ein Schäßungswerth desselben vorliegt, — oder wenn
*5 ihrem sreien Ermessen mil Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß
RT der eine noch der andere dem eraliger Werthsverhältniß entspricht.
8. 6
Die Kosten einer solchen (8. 5) haben die Betheiligken zu erlegen,
a. wenn die wahre Kaufsumme verhehlt worden ist, — oder wenn