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n den Fillen-n in welchen außer dem Kauspreise Nebenleistungen stipulirt wor-
den mn un es dem Nichter nicht gelungen ist, deren Kapitalwerth durch eine Verstän-
digung mit den Interessenten festzustellen, der Schätungswerth sich höher beläuft als der
Naufverth, welchen die Zusammenrechnung des stipulirten Kaufpreises und des bei der
versuchten WVerständigung on der Hypothekenbehörde vorgeschlagenen Kapitalwerths der
ebenlelsungen. ergeben hätte.
diesen beiden Fällen sind die Abschätzungs-Aufwände, insoweit überhaupt der-
grichen #z vergüten sind, aus der Gerichtskasse zu bestreiten.
Hinterziehungen von Gerichtskosten in *- in §. 6 u. erwähnten an, sofern mit dir
Verhehlung der wahren Kaussumme die Absicht erweislich verbunden w die Gerich
kosten zu binterzieben, unterliegen der Strafe des Veluugs und sind im #ueikice
den zur Einleitung der Untersuchung anzuzeigen.
B. Bestimmung der einzelnen Gebührenansäp:
[Ablösungen. Wenn und soweit bei Ablösungen Land als Enischädigungs-Thir. Sg
mittel abgetreien wird, so passiren zwar für Eintragung der neuen Besitzer
und die vorbereitenden und Nebenverhandlungen die für Eiagusg eines,
Käusers unter Nr. 23 1.— V. nachgelassenen Geüen o ist aber, wenn
das den Gegenstand der — bildende 4hübren r Werth. 100
Tblr. zberhen von dem böher anst eißenoe. in Werthbetrage die Quotenge-
bühr Nr. 20 1. nur zu einem Viertheil anzuseten.
2) Ablösungsrenten
a) für Eintragung einer übernommenen Ablösungorente in o #SGrung=
und Hypotbelenbuch — Tblr. 1 Sgr. bis
b) für die darüber auszuferligende rricheinigunt, rs *¾ “ Thia
K. bis
—
—
.
) Für Löschung einer Ablösungsrente im Grund- und b King
3)|Ab= und Weinsschriften, und deren Beglaubigungen. — Dafir pas-
siren die in Nr. 2 des Taxgesetzes vom 15. Dezember w855 bestimurten
Schreibelöbne; benr ist wegen des dem Grund= und Hypothekenbuchsführer
obliegenden Einschreibens der beschlossenen und konzipirsen Einträge, Vor-
merkungen und baschnzen in das Grund= und Hypothekenbuch eine Rein-
schristsgebübr nicht gestan-
Abschreidn ugeu i. Zerschlag *
Für die Adjudikation eines % othwendiger Weise versteigerten nd.
stücks, und für Eintragung des Erstehers als neuen Besiters zahlt der Let#
tere die für Einteagung eines Käufers unter Nr. 20 zugeassenen Gebüh.
reu. Es ist a wenn das den Gegenstand der #ikeitaron bilhende
Grundstäck an Beu 100 Thlr. übersteigt, die Quotengebühr unter Nr. 20
nur zur Häste 44#ue
Anmerkung. Die in Jolze freiwilliger Versteigerungen u S# ande
gelommenen — über Grundstücke sind nach den bei Kaufen Üb-
lichen Formen zu behondeln, es gelten für lolche daher auch durchgehends
die unter Nr. 23 unten benim Gebührenansätze.
5) Adjudikationsschein — (. Nr. d 20 II. d. .
Annahme an Zablungsstatt. # i desnotdweadtgemeuezuverstetgems —
de Grundstück in Emmangelung eines annehmlichen Bieters cinem Glänbi-
—
S