Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

18) Hinzuschlagung. Wenun ein Grundstück zu einem andern neu ainzescht. 
19) 5 
  
161t 
vassiren die im I. Ablchnitt IV. Kapitel der Taxordnung vom 15. Thlr. 
Sar. 
9 
  
Dezember 1855 nachzelassenen Gebũbr eu. 
gen wird, Erar die Einagung dieie neuen Zubchoͤrung in das Grund in 
8 . . .. .—Thk.10 cgk — 
1IIIkEtatkaqnngemekaufememqcfeyltchenåtechwntelbcs 
ruhenden Hypothek nebst Benachrichtigung des Besi iun ro, aub dem 
intraguug einer Hypolhel, welche bei Deräuherung riche Grund- 
stücks vom Veräußeruden (wegen rückständiger Kaufgelder oder andrer 
Leistungen) vorbehalten wurde, und für Benachrichtigung des Schuld- 
— gobit der Letzire (außer dem Ausatzt für eiwaigen Rekognitions. 
Kr. bis 
LI. Ins Einmalan einer andern 8— dem Falle unter ) darrhrt 
atwillen bestellten Hypothek in das Grund= und Hpothrlendun 
noblt der Hypothekenbesteller 
#a) als Bauschguantum für die Eintragung, die nothwendigen Vorcrörter. 
ungen und Nebenoerhandlungen von je 50 ** der cher zu stellen· 
den Hauptforderung « — 
b) die unter Nr. "7n zugelass enenen Dienergebübr den, 
c) wenn die Hauptforderung über 100 Thlr. beräge, auberdem noch: 
aa) für den Auszug aus dem Grund= und Oypotdekenbuche, dasern der 
Schuldner einen solchen zu Erlangung des Kredits sich erbat, die 
Gebühr unter Nr. 
bb für einn nothwedige Rein- urd, cabschristen, ingleichen Beglaubig- 
ungen die Gebsihr unter Nr. 3 oben, 
c) für das 4% koll über ar ne ** 
Schuld und Hypotbek (oder Cesslo . 1 — 
dd) fũr das Protololl ũber ###etenenIn * chrift. dafern diele Expedi · 
lich ũbergebenen Schuld- und irerschreihung. tionen vorkommen. 
oder Cesioon Tolr. 6 Sgr. bio 
ce) für Ausfertigung einer gerichlichen Urkunde über dad proteollirte Au- 
bringen der Schuld und Hypothek — Thlr. 8 Sgr. bis! — 
4) Wenn für Reutenforderungen Hupotteltn duit roile bestellt 
werden, so ist der Johresgeldwerih der Rent türzt ich (und ohne daß 
dem Betheiligten Kosten dafür anzusinnen f#te) zu ermitteln und 
durch Tienwnggfachut zu kapitalistren. Das beresibgenmed Ra- 
pital gibt den Mahstab für Anwendung der Ausäßze unter u und b 
In den unter u, b und c bestimmten Gebübrenamäten sind alle und 
ede Mühwaltungen Aechsriag zu vergütet, denen die Grund- und 
H#botbetenbebörde. in Rücksicht auf das zu schaffende hopothekarüch 
4 sich zu unterzieben bn. Hetesonbrrn darf für Aufschlagung 
2 (Grund- und Hypoiheleubucho dut Informatien des Glänbigers 
über die Verhälmisse des Schuldners — sür die Benachrichtigung ded 
Besthero von der gejchebenen Eintragung — für Augkertigung 
des Hopothekenbriefs für Vorerörherungen . eine besondere Gedühr 
nicht erboben werden. Nur die Gebüdren für anderc besondere Ein- 
wagungen oder Löschungen, oete außer der Eintragung der Hv- 
wathel gelegentlich dicjer noch vorkommen, sind noch besfonders zu 
auten. 
IV. zur eAice cder theiiweise chöschung einer Hypothek im Grund· und 
S 
  
Anis 5 für elwaigen Rekognitionsschei Thlr. 5 Sgr. bis — 
  
  
.
	        
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