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Verordnung
aur Ausführung des Gesetzes vom 20. November 1858, die Grund· und Hypothekenbũcher und das
Hypothekenwesen betreffend,
vom 22. November 1858.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Lüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit zur Ausführung des Gesehes vom 20. November d. Is., die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, Folgendes:
8. 1.
Zu Ss. 2—4 des Ges.
a. Unter „Grundsiücken“ versteht das Gesep überhaupt Immobilien im ausgedehn-
ten Sinne des Worts, wie er im §. näher festgestellt is. Namentlich sind darunter auch
begriffen die Immobilien, welche moralischen Personen gehören: ausgeschlossen dagegen
blelbt von dem Eintragen in das Grund= und Hypothekenbuch:
1) das Bergwerks-Eigenthum,
2) das Landesherrliche sideikommissarische Domanial= und Kameral-Eigenthum jeder
Art, indem wegen Anwendung des Gesetzes auf dieses Lewhtere die weitere Bestimmung
der Landesherrlichen, auf Grund der Hausgesete zu fassenden Enlschliehung vorbehalten
bleibt.
b. Gegenstand der Besiimmungen dieser §§. find nicht blos das Hypothek-, sondern
auch das Eigenthumsrecht und überhaupt solche Rechte an Grundsilicken, welche nach §§.
12 und 13 sich zur Eintragung ins Grund= und Hypothekenbuch eignen. Solche Nechte
kännen nicht unmittelbar durch Vertrag, letzte Willensordnung, rechtskräftiges Erkenntniß
oder Gesetz 2c. mit voller Wirksamkeit erworben werden, vielmehr muß erst noch die Ein-
tragung derselben ins Grund= und Hypothekenbuch hinzukommen (vgl. S. 51 des Gesepech.
Die angeführten Erwerbsarten begründen vorher nur einen Rechtstitel (Rechtögrund)
zur Eintragung.
So lange die Eintragung noch nicht hinzugetreten ist, sind jedoch dicselben nicht