Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Unter Markinimarktpreisen sind diejenlzen zu verstehen, welche sich ergeben, wenn 
aus den Mittelpreisen derjenigen Woche, in welche der Martinitag fällt, und der zunächst 
darauf folgenden Woche der Durchschnittspreis berechuet wird. 
Neben der Galung des Getraides, in welchem die Feuchtrente entrichtet werden 
soll, ist auch die Qualität, insbesendrre durch Noimirung des Gewichts, ingleichen der 
Umstand, ob gestrichen oder gehäuft zu messen sei, nach Vereinigung der Interessenten 
zu bestimmen und im Ablösungörezesse auszudrücken. 
8. 20. 
Zum Zwecke der kuͤnftigen Abloösung der Getraiderente ist nach den zur Zeit der 
Ablösung zum Grunde gelegten Werthbestimmungen auch deren Kapitalbetrag nach Gelde 
gleich mit fesizustellen und im Ablösungsrezesse anzumerken, indem es den Interessenten 
vorbehalten bleibt, auf deren Ablösung nach Maasgabe des gegenwärtigen Gesehes anzu- 
tragen (vergl. §. 20). 
8. 21. 
Die Fruchtrente sowohl als dle ausgemittelte Geldrente bleibt mit stillschweigender 
Hppothek auf dem verpflichteten Grundstücke mit denselben gesetzlichen Vorzugsrechten haf- 
ten, welche bis dahin der abzulösenden Leistung selbst zugestanden waren. Sie erlisch 
nicht durch Subhastation und gehet mit dem Grundsiücke, worauf sie haftet, ohne weite- 
tes auf jeden Erwerber über. 
8. 22. 
Wenn der Ver#flichtete die Ablösung durch Uebernahme einer Geldrente wählet, 
und unter den Partheien andere Termine zu deren Abführung nicht bestimmt werden, so 
ist solche jährlich in vier gleichen Terminen: 
am 31. März, 
am 30. Juni, 
am 30. September und 
am 31. December 
zu entrichten und wird zum ersten Male an demjenigen von den vorstehend besilmmten 
Verfallterminen zahlbar, welcher dem Zeitpunkte zunächst folget, wo die abgelöseten Leist- 
ungen aufhören oder die Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen. 
Solche Geldrenten, welche nicht wenigstens über sechs Groschen viertelfährlich betra- 
gen, können nicht in Terminen, sondern müssen mit einem Male, alsojährlich erlegerwerden. 
Der Zeitpunkt ihrer Entiichtung ist im Ablösungsrezesse zu bestimmen. 
Sind Naturalrenten als Abfindungsmittel gewählet, so kommt es lediglich auf die 
Verelnigung der Partheien an, ob dieselben in einem oder in mehreren, und in welchen 
Terminen alljährlich abentrichtet werden sollen.
	        
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