Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Außerdem geht ein erlangtes Kündigungörecht erst nach Ablauf einer zwellhrigen 
Frist von Abführung der Neste an verloren. 
8. 26. 
Die ausgemittelten Ablösungsrenten in Geld und Naturalien können jederzeit von 
dem Verpflichteten durch Kapitalzahlung abgelöst werden. 
Will der Verpflichtete die Geld= oder Fruchtreute ablösen, so hat er dem Berech- 
kigten das Kapital ein halbes Jahr vor dessen Abtragung aufzukündigen und nach Ab- 
lauf dieser Frist den fünf= und zwanzigfachen Betrag der Jahresrente nebst den bid da- 
bin verfallenen Zinsen zu erlegen. 
Bei Berechnung der aufgekündigten Fruchtrente nach Gelde werden dieselben durch- 
schnittlichen Getraidepreise zum Grunde gelegt, welche bei Fesistellung der, nach §. 19 er- 
mittelten Jahresrente angenommen worden sind. 
Das an die Stelle der abzulösenden Rente ausgemittelte Kapital genießt nebst den 
davon gefällig werdenden Zinsen ganz dieselben Vorzugrechte, wie die Rente. (vergl. 8. 21). 
Durch die offerirte und angenommene Umwandlung der Rente in Kapital tritt rücksicht- 
lich der Priorität eine Novation nicht ein. 
Die von einem solchen, aus umgewandelten Renten gebildeten Kapitale in Rückstand 
kommenden Zinsen werden im Falle eines zu dem Vermögen des pflichtigen Schuldners 
ausgebrochenen Konkurses nur auf drei Jahre vor Eröffnung des Gantprozesses zurück- 
gerechnet, neben dem Kapitale priorilätisch lozirt. « 
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des Konkursprozesses verfallenden Zinsen dagegen als Masseschulden zu behandeln. 
8. 27. 
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des Kapitalwer- 
thes der abzulösenden Jahresrente oder auch nur auf einen Theil desselben gerichtet werden. 
In dem leptzteren Falle ist jedoch der Berechtigte uur Abschlagszahlungen nicht un- 
ter Einhundert Thalern Conv. und nur in solchen Summen anzunehmen verbunden, in 
welchen der Betrag von funfzig Thalern aufzehet. 
Die Aufkündigung ist bei der kompetenten Gerichtsobrigkeit des verpflichteten Grund= 
stücks zu bewirken und durch diese an den Berechligten zu eröffnen. 
8. 2B. 
Das nach 8. 21. wegen jeder Rente auf dem verpflichteten Grundstuͤck haftende 
Aeulrct erlischt durch die Zahlung ihres Kapitalbetrages ganz oder zu dem gezahlten 
heile. 
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