Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Anweisung 
zur Ausführung des allgemelnen Regulatives über die Behandlung des 
Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf 
das Zollwesen. 
1 zu C. 1 des Regulatives. 
Die an den Personenwagen vorkommenden Eimichtungen zu Erwärmung des Fuß- 
bodens sollen durch die Vorschrift im lehten Absatze dieses Paragraphen nicht unbedingt 
ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Grenz-Eingangsamte besonders angemel- 
det werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterwor- 
sen werden können. Diese Revision muß jederzeit geschehen, sofern nicht jene Behältnisse, 
während sie auher Gebrauche sind, unter amtlichen Verschluß gehalten werden. 
2 zu 6. 2. 
Es werden durch die Zoll. Direktiv-Behörde für jede Eisenbahn, soweit es nicht schon 
geschehen ist, diejenigen Zoll- und Steuer-Stellen bezeichnet werden, welche mit der Prüf- 
ung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Wagen, Lokomotiven und Tender besonders 
beauftragt sind. 
3 zu K. 1. 
Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Frachtpütern und Passa- 
gier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb deo Grenzbezirkes außer der geseblichen 
Tageszeit kann nur von der Zoll-Direktiv-Behörde ertheilt werden. 
Bei außerordentlichen, durch besondern Andrang veranlaßten Güterzügen, 
sowle, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßigen Güterzügen, ist der Vor- 
stand des Grenz-Zollamtes zur Ertheilung dieser Genehmigung befugt. 
Bel außerordentlichen Per sonenzügen, mit welchen keine Frachtgüter, son- 
dern uur Passagier-Essekten befördert werden, bedarf es nur der in dem leyten Absate 
des 8. 4 vorgeschriebenen Anzeige. 
4 zu §. 5. 
A. Wo der Schtenenstrang nicht bis zu dem Diensilokal des Hauptamtes geföhrt ist, 
wird in der Regel auf dem Bahnhofe eine Absertigungsstelle errichtet werden, welche 
unker Leitung eines Oberbeamten, im Namen, unter der Controle und mit den 
Besugnissen eines Hanptamtes fungirt. 
Wo jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigungsstelle mit Rücksicht auf den 
Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht ersorderlich erscheint, werden die unter 
Wagenverschluß eingegangenen Güter, nach vorheriger Abgabe verbindlicher Zoll-
	        
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