Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Ebenso sind die Bahn-Polizel-Beamten verbunden, den Fürstlichen und Kommunal-Poll- 
zei. Beamten bel der Ausübung ihres Amto Assistenz zu lelsten, soweit dies die den Bahn- 
beamten obllegenden besonderen Pflichten zulassen. 
8. 8. 
II. Bestimmungen für das Publlkum. 
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche 
von der Direktion der Gesellschaft, Behufs Aufrechterhaltung der Ordnung belm Trans- 
vort der Personen und Effekten getroffen werden, und haben den dienstlichen geziemenden 
Aufforderungen der mit Untform, Dienstabzeichen oder sonst mit Legitimation versehenen 
Gesellschaftsbeamten (§. 4) unweigerlich Folge zu leisten. 
. 9. 
Das Planum der Bahn, die dazu inigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brut. 
ken 2c. dürfen nicht beschädigt, ja außer den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergän- 
gen beslimmt sind, nicht einmal betreten werden. 
Von dem letztern Verbote sind nur die Bahn-Beamten, die Polizel Beamten und 
die in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Steuerbeamten ausgenommen. 
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung von Thieren in der Nähe der Bahn ver- 
nachlässigt, ist, wenn dadurch eine Uebertretung der obigen Vorschrift herbeigeführt wird, 
ebenfalls straffällig. 
8. 10. 
Mit Ausnahme der Chefs der Militair= und Polizei-Behörden, die am Orte des 
Bahnhofes ihren Sih haben, und den in Ausübung ihres Dienstes erschelnenden exeku- 
tiven Polizeibeamten und Sieuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahn- 
böse und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb detienigen MNäume betreten, welche ih- 
rer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet lind. Die Wagen, welche Reisende zur 
Bahn bringen oder von daher abholen, müssen auf den Vorplähen der Bahnhöfe an den 
dazu bestimmten Slellen auffahren. 
8. 11. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Uebersteigen der Barrieren und sonstigen Einfrie= 
digungen, desgleichen das Durchschlüpfen unter jenen Absperrungen, ist untersagt. 
8. 12. 
Die Vahn darf nur an den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen für das 
Publikum bestimmt sind, überschritten werden, und zwar nur dann, wenn die Var- 
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