Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 109. 
Geladene Gewehre duͤrfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. Die 
Schaffner sind verpflichtet, vor dem Einsteigen dile von den Reisenden geführten Schieß- 
gewehre zu untersuchen. 
8. 20. 
In den Coupes, in welchen nach aͤußerer Bezeichnung nicht Tabak geraucht wer- 
den darf, ist solches unter allen Umständen verboten. 
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Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht mit sich 
führen. 
8. 22. 
Trunkene Personen duͤrsen zum Mitsahren nicht zugelassen werden. Eind solche 
unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches 
findet Statt, wenn sie in den Versammlungssälen oder auf den Bahnhöfen bemoffen 
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersaß des etwa gezahlten 
Personengeldes. 
g. 23. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn- 
Polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewie- 
sen, und ohne Ansrruch auf den Ersatz des bezahlten Personengeldes von der Mit= und 
Weiter-Reise ausgeschlossen. 
8. 24. 
Sichtlich Kranke dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein be- 
sonderes Coupce für sie gelöst wird, oder alle Reisende in einem Coupce sich für die 
Mitmahme erklären. 
§. 25. 
a. Wer den in den §§. 6 bis 20 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in 
eine pollzeiliche Strase bis zu 50 Thlr. Geld, bezüglich 6 Wochen Gefängniß. 
b. Ein Abdruck der §§. 8 bis 25 . dieses Reglements, desgleichen der Fahrpläne, 
sowie der Fahr- und Fracht-Tarife der einzelnen Bahnen ist auf den Passagier- 
Zimmern aller Stationen auszuhängen. 
8. 26. 
Die zur Ausübung der Bahn-Polizel berufenen und verpflichteten Gesellschafts-Be-
	        
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