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ern, als von den übrigen auf der verpflichteten Hauptbesitzung ruhenden Neallasten, mit
Ausschluß jedoch der Kommunallasten, zu denen sic etwas nicht beitragen sollen, zu über-
nehmen und es hat die Ablösungskommission, wenn die Parteien sich deßhalb nicht frei
verelnigen, nach billigem Ermessen die Sache zu entscheiden, wegen Nepartition der Steu-
ern aber mit dem Steuerdirektorium zu kommuniziren.
8. 36.
Die Theil= und Treunstücke find in keinem Falle mit neuen oder erhoͤhten Abgaben
an die Guts= oder Gerichtsherrschaft oder an die Geistlichkeit zu belegen.
S. 7.
Ablösungsverträge, welche zur Zeit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes
bereits abgeschlossen sind, bleiben ohne Unterschied der Grundsäge, nach welchen dabel- die
Auseinandersetzung erfolget isi, in Kraft.
Sind aber in diesen Verträgen solche fortdauernde Dienste oder andere Leistungen
versprochen und solche Dienstbarkeiten bestellt worden, welche nach den Bestimmungen die-
ses Gesetzes der Ablösung unterliegen, so findet das Gesetz seine Anwendung auch auf see.
G. 38.
Dem Rechte, auf Ablösung anzutragen, können Verträge, Verjährung, leptwillige
Verordnungen und frühere, vor Bekanntmachung dieles Gesehes erfolgte rechtskräftige
Entscheidungen nicht entgegengestellt werden.
8. 39.
Vom 1. Januar 1845 an sollen alle Befugnisse, welche nach den Bestimmungen
des gegenwärligen Gesetzes ablöslich sind, nicht weiter durch Verjährung erworben wer-
den können, daher sollen bei einer deshalb künstig in Frage kommenden Verjährung nur-
bis mit dem 31. Dezember 1844 vorgekommene Besitzhandlungen berücksichtiget werden.
8. 40.
Von Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes an sollen Leisiungen, welche nach den
Bestimmungen desselben der Ablösung unterworsen sind, nicht mehr durch Verträge erwor-
ben werden können.
Jedoch können auch künftig solche Verträge giltig abgeschlossen werden, worinnen ge-
messene Spann= oder Handdienste, sowie andere nach diesem Gesetze ablösliche Leistungen
bedungen und versprochen werden, sobald nur dabei zugleich festgesetzt wird, daß und in
welcher Maaße den Verpflichteten deshalb die Ablösung mit Kapitalzahlung frei stehen
und daß selbige jederzeit, nach vorgängiger von dem Verpflichteten zu bewirkender Auf-
kündigung eintreten soll.