Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Zulässig ist hierbei dle Vereinigung, daß das Recht zur halbjaͤhrigen Kundigung 
für den Verpflichteten erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, der jedoch in keinem 
Falle eln längerer, als ein zwölffähriger vom Abschluß des Vertrags an gerechnet, sein 
darf, statt finden solle. 
Jederzeit müssen jedoch solche Verkräge schristlich abgefaßt werden, indem sic außer- 
dem nicht für gülilg anzusehen sind. 
Diese Bestimmungen sollen insbesondere dann statt finden, wenn auf dismembrirten 
oder sonst ausgelassenen Grundstücken neue Häuser erbauet und deren Erwerbern Ver- 
rtichtungen zu Diensten oder anderen Leistungen, besonders zu Grund= oder Erbzinsen 
auferleget werden. 
8. 41. 
Die bis zur Ausführung eines Ablösungsvertrages etwa in Rückstand verbliebenen 
Frohn-Dlenste, oder andere Leistungen kann der Berechtigie, je nach seiner sreien Wahl 
in Natur geleistet verlangen, oder eine Entschädlgung dafür fordern. Die Leptere ist 
nach dem, bei der Ablösungsverhandlung ermittelten Werrhe zu leisten, und der Ver- 
pflichtete hat sofort nach erfolgter Erklärung des Berechtigten, Richtigkeit zu treffen. 
Til. III. 
Von Ablösung der Dienste und Frohnen. 
8. 12. 
Ueber das Necht, auf Ablösung von Frohnen anzutragen, gelten folgende Grund- 
säße: . 
a) Wegen solcher Dienste, Frohnen und auderer Leistungen, welche blos Einzelnen 
obliegen, kann jeder einzelne Verpflichtete antragen; 
) auf Ablösung solcher Dienste, wozu zwar gewisse Klassen von Verpflichteten ge- 
meinschaftlich verbunden sind, wobei aber der Betrag der auf einen Einzelnen 
kallenden Leistung sogleich im Voraus dergestalt bestimmt ausgeworfen werden 
kann, daß es künstig deshalb nicht eiwa jährlich oder sonst von Zeit zu Zeit 
neuer Ermlttelung bedarf (z. B. wenn die Anspänner eines Orts zu bestimmten 
Tagen veipslichtet sind), kann auch von den elnzelnen Verpflichteten angetragen 
werden, dasern nach dem Ermessen der Ablösungskommission die Ausscheidung 
eines einzelnen Mirfrohnpflichtigen ohne Beschwerde der übrigen Theilhaber und 
des Berechtigten möglich ist; 
in Fällen, wo eine solche Ausscheidung einzelner Grohupslichtiger ohne Nachtheil 
der übrigen Verpflichteten und ohne Beschwerde der Berechtigten nicht moglich 
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