Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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isi, siehet das Recht, auf Abloͤsung der auf einer gewissen Klasse von Verpflich- 
teten gemeinschaftlich zu leistenden Frohnen, zu provoziren, nur der ganzen Alasse 
zusammen zu; 
) auf Ablösung solcher Frohnen, Dienste und Leistungen, welche Gemeinden un- 
zertrennt obliegen, können nur die Gemeinden, als solche, im Ganzen antragen. 
S. 43. 
Wenn in Bezug auf solche Leistungen, welche einer ganzen Klasse von Perpflichte- 
ten zusammen (&. 42. c.) oder einer Gemeinde, als solcher im Ganzen (S. 42. d.) ob- 
liegen, zwischen den gemeinschastlich Verpflichteten darüber, ob auf Ablösung angetragen 
werden soll, oder über andere hier einschlagende Fragen, Verschiedenheit der Meinung 
eintritt, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
Diese ist hierbei nach demjenigen Verhälinisse zu berechnen, nach welchem die Pflich- 
tigen bei den abzulösenden Leistungen zu konkurriren verbunden sind. 
8, 44. 
Bei Ablösung der einer ganzen Gemeinde, als solcher, oder einer einzelnen Ein- 
wohnerklasse im Ganzen obliegenden Vewmflichtungen können die Eigenthümer solcher 
Grundstücke, welche erweislich eine spezielle Befreiung davon genießen, nicht zur Mitlei- 
denheit gezogen werden. 
8. 45. 
Der Berechtigte ist, wenn ihm eine ganze Alasse, als verpflichtet, gegenüberstehet, 
nur in den Fällen gegen Einzelne auf Ablösung anzutragen besuget, in welchen der 
einzelne Verpflichtete ein Recht zur Provokation hat. (P. 42 o. und b.) 
In allen den Fillen, wo nur von elner Gesammtheit von Verpflichteten auf Ab- 
lösung angetragen werden darf (F. 42. c. u. d..), kann er auch nur gegen diese Gesammt= 
heit dus Provokationsrecht ausüben. 
8. 46. 
Die abzulösenden Dienste und Frohnen sind nach dem Betrage der Kosien abzu- 
schäßen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bisheriger Feldeintheilung 
und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit der Dienste selbst, damit bisher be- 
strittene Arbeit zu bewerkstelligen. 
Bei dieser Abschätzung ist der Betrag der Frohngebühren und der übrigen Gegen- 
leistungen, welche der Berechtigte dem Verpflichteten gewähren muß, sowie der dem Be- 
rechtigten, in Beziehung auf die ihm zu leistende Frohne sonst erwachsende Aufwand eben- 
falls zu berechnen und von dem Werthe der Frohnleistung in Abzug zu bringen.
	        
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