Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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K 41. 
Der Relugewinn, welchen die Geschäfte der Bank ergeben, gebührt den Aktlonären 
bls zu 4% des Aktienkapitals ohne Abzug als Dividende. 
Bel einem höheren Reingewinn wird auch ein Beitrag zu dem Reservefond und 
eine Tamtlme für den Verwaltungsrath abgezogen und erst der verbleibende Rest unter 
die Aktionäre als Dividende vertheilt. 
Der jährliche Beltrag zu dem Reservefond beträgt 10% von dem über 4% des 
Aktienkapitals sich ergebenden Reingewinn. Sollten jedoch diese 10% nicht mindestens 
2500 Thlr. ergeben, so ist wenigstens dieser leytere Betrag von 2500 Thlr. dem Reser- 
vefond so lange zuzuschreiben, als derselbe nicht 20,000 Thlr. beträgt. Eine Ausnahme 
tritt nur dann ein, wenn der Reingewinn nicht mindestens 2500 Thlr. über 4% ergiebt, 
in welchem Falle nur der die 4% übersteigende Mehrbewag des Reingewinns zu dem 
Nesewefond flieWt. 
Die Tantieme des Verwaltungeraths beträgt, sobald der Reingewinn 4% des Aktien- 
kapitals übersteigt, bis zu einer Dividende von 5% excl. Zehn Prozent von dem über 
4% des Akniekapitals sich ergebenden Reingewinne, bei einer Dividende von 5% dagegen 
Neun Prozent von diesem Theile des Relngewinns. Bel einer böheren Dioldende wer- 
den 25,000 Thlr. von dem über 4% des Aktienkapitals sich ergebenden Reingewinn 
abgegogen und von dem Reste dem Verwaluungsrathe 10% gewährt, dergestalt jedoch, 
daß in dem Falle dieses Abzugs die Tamtieme des Verwaltungeraths nicht unter die ihm 
bei einer Jahrcodividende von 5% zukommende Tankieme herabsinken darf. 
Bei Fesinsellung der Dividende hat der Verwaliungsrath übrigens auch nicht nur 
die einzelnen Beamten kontraklich zustehenden Tantiemen, sondern auch die nokhwendig 
scheinenden Abschreibungen jeder Art und Uebertragungen auf die neue Jahresrechnung der- 
gestalt abzuziehen, daß die betreffenden Beträge nicht mit zur Vertheilung unter die 
Aktionäre kommen. 
  
4) Regierungs-Vererdnung, den Handel mit Christtänmen betr., publizirt in Nr. 48 des Amts- 
blatis vom Jahr 1858. 
Durch §. 16 des Geseges zum Schupe der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, 
Felder und Gärten vom 14. April 1852 ist bestimmt, daß diejenigen, welche außerhalb 
ihres Wohnortes Christbäumchen und anderes kleines Holz zum Verkauf bei sich führen, 
sich durch Zeugniß einer Behöwe über den rechtlichen Erwerb ausweisen müssen und daß 
diejenigen, welche ein solches Zeugniß nicht besipen, selbstverständlich unbeschadet der Un- 
rersuchung wegen des etwa vorliegenden Diebstahls neben Wegnahme der Gegenstände 
eine Strafe bis zu zwanzig Groschen trisst.
	        
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