Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

269 
8. 3. 
Dasselbe gilt inslesondere auch rücksichtlich der mit dem Patronat und resp. Kol- 
lamrrechte verbundenen Befugnisse und Verbindlichkeiten. 
8. 4. 
Die Normen, nach welchen das substantielle und accidentielle Einkommen des Pfar- 
ters und Schullehrers bestimmt wird, sind auch für die ausländischen Eingepfarrten und 
Eingeschulten verbindlich. 
Sie haben insbesondere dasselbe Schulgeld, dieselben Gebühren für Taufen, Auf- 
gebote, Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Jeugnisse an Pfarrer und Schullehrer, 
wie die übrigen Parochianen zu geben. 
Die den Schullehrern in gemischten Schulgemeinden als Lokalzulage zu gewähren- 
den Zuschüsse werden von der Behörde des Landes festgesept, in welchem die Schule 
liegt. Diese hat jedoch wegen des Antheils, der nach Verhältniß der Zahl der einge- 
schulten ausländischen Unterthanen auf diese lezteren fällt, und daher auf die allgemeine 
Schulkasse ihres Landes zu übernehmen ist, sich mit deren Behörden vorher zu beneh- 
men. Hinsichtlich der Aufbringung des Schulgeldes für die Kinder armer Eltern kommt 
die Gesetpgebung des Landes in Anwendung, dem die Eltern angehören. 
8. 5. 
In Substitutionsfäͤllen sett die Aussichtobehoͤrde des Landes, in dem die Kirche 
oder Schule belegen, die etwa aus allgemeinen Landeskassen zu gewährenden Beiträge 
nach Benehmung mit der andern betheiligten Kirchen= oder Schulbehörde fest. Hierbei 
hat jede der beiderseitigen Landeskassen nach Maßgabe der Zahl der betheiligten Landes- 
einwohner beizutragen. 
S. 6. 
Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Moda- 
lität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürsnisse, sowie über die Normirung 
des Beitragsfußes faßt, sind nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates zu 
beurtheilen und von der kompetenten Behörde des Staates zu genehmigen, in welchem 
die Kirche oder Schule liegt. Die auf diese Weise giltig gefaßten Beschlüsse lind auch 
für die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten verbindlich. 
Den letzteren stehen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des 
Staates, in welchem die Kirche oder Schule liegt, zulässigen Rechtomittel, sowie das 
Recht der Beschwerdeführung bei der kompetenten Behörde diesen Staates zu. Die in 
derartigen Differenzen von der hiernach kompetenten Behörde gegen ausländische Ein- 
41½
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.