Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Es iß jedoch bei Bestimmung dieses Maahes der bisher ungemessenen Dienste noch 
die Rücksicht zu nehmen, daß Menschen und Vieh auch bei ungemessenen Dienslen nicht 
über ihre Kräste angestrengt, und die Fröhner, bei Anwendung möglichsten Fleißes nicht 
außer Stand gesehet werden sollen, sich und die Ihrigen zu ernähren und ihre eigene 
Wirthschaft zu erhalten und fortzuführen. 
8. 48. 
Auf eine solche Verwandlung ungemessener Diensie in gemessene, können, auch außer 
dem Falle einer beabsichtigten Ablösung, sowohl die zu deren Forderung Bercchtigten, als 
die dazu Verpflichteten, bei der Ablösungskommission antragen, welche einer solchen 
Verwandlung sich eben so zu unterziehen hat, als der Ablösung selbst. 
8. 49. 
Bei Ausmillelung zu Abloͤsung von Baudiensten ist in folgender Maaße zu ver- 
sahren: 
1) es ist jeder Gegenstand, zu welchem von den Verpflichteten Baudiensie zu leisten 
sind, abgesondert in Erwägung zu ziehen und der Betrag der dazu erforderlichen 
Baudienste durch Sachverständige in der Art abzuschähen, wie solcher sich erge- 
ben würde, wenn der in Frage sichende Gegenstand ganz neu hergestellt werden 
ollte; 
h) darauf ist ferner durch Sachverständige zu bestimmen, wie viele Jahre dieser ein- 
zelne Gegensiand, wenn derselbe neu erbaut worden, unter gehörlger Aussicht und 
bel zu. gehöriger Zeit erfolgender Reparatur erhalten werden kann, ehe wieder 
eine neue Herstellung von Grund aus erforderlich ist; 
c) sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln, wie viel innerhalb des ganzen ange- 
nommenen Zeitraums von einer ganz neuen EErbauung zur anderen der Geldbe- 
trag der Baudienste zu den Reparaturen, welche nach sachgemäßen Zeiträumen 
von mehr oder weniger Jahren in Anschlag zu bringen sind, für den einzelnen 
Gegenstand durchschnittlich für jedes Jahr der angenommenen Bauperiode betra- 
gen wird; 
4) die Summe der Neubaudienste unter a) und der durchschniktlich berechneten Re- 
paraturbaudienste unter c) addirt und durch die Zahl der Jahre der angenom- 
menen Bauperiode unter d) dividirt, giebt die dem Berechtigten zu gewährende 
Jahresrente als Maaßstab der Entschädigung; 
0) bei Ablösung gemessener Baudienste ist nur die Hälste der Tage, auf welche die 
Diensie zu leisten sud, in Aurechnung zu bringen und deren Geldwerth ohne ir- 
heud einen weiteren Abzug zu erlegen.
	        
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