Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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baben also auch die Lokalschulinspektoren die diensimäßigen Anzeigen über vorkommende 
strafbare Schulversäumnisse zu erstatten und durch dieselben sind alsdann die gesehlichen 
Strasen fesizusetzen, insosern nicht von den Betheiligten auf gerichtliche Untersuchung an- 
getragen wird, in welchem Falle nach der Verordnung vom 6. April 1857 die Unter- 
suchung und Entscheidung der Sache sofort an das Kriminalgericht des Bezirks abzuge- 
ben und zu überlassen it. 
Uebrigens wird hierbel mit Höchsier landesherrlicher Genehmigung den zur polizei- 
lichen Besirafung der Schulversäumnisse zuständigen Behörden die Ermächtigung erhheilt, 
im Einvernehmen mit dem Lokalschulinspektor und in den Fällen, in welchen zum ersten 
Male wegen Schulversäumniß eines Kindes gegen dessen Eltern oder Pflegeeltern eine 
Strafe festzusetzen gewesen ist, deren Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Berichtser- 
stattung an die Oberbehörde aulzuschieben und zu unterlassen, wenn durch anhaltenden 
Schulbesuch des betheiligten Kindes neuerdings eine genügende Beobachtung der gesetzli- 
chen Vorschriften nachgewiesen wird. 
Auch ist den Behörden nachgelassen, wo es bisher üblich, oder den örtlichen Ver- 
hältnissen nach thunlich, in den Fällen einer ersten Anzeige statt der Bestrafung der El- 
tern die Abholung der Kinder zur Schule durch das Polizeipersonal zu verfägen. 
Einer weiteren Erläuterung bedürsen die Bestimmungen der älteren Schulgesetze 
noch insofern, als in denselben regelmähig hinsichtlich der Zusammensehung der Schul- 
vorstände auf dem Lande der Amtöschulz oder Amtorichter als eines der Mitglieder des 
Schulvorstands genannt ist, was darin seinen Grund hat, daß nach der älteren Ein- 
richtung die Dorsgerichtspersonen meist auch die Gemeindevorgesezten waren. Da jeßt 
diese Funktion auf die erwählten Gemeindevorstände übergegangen ist, so sind statt jener 
überall in den Landgemeinden die Bürgermeister und deren Stellvertreter zur Mitglied 
schaft in dem Schulvorstande berufen und als solche vom Lokalschulinspektor bei den Be- 
rathungen über die Schulangelegenheiten zuzuziehen, während die Dorfgerichtspersonen, 
Fleich anderen Gemeindegliedern, nur durch besondere Wahl Schulvorstandemitglieder 
werden können 
Gera, den 7. Mai 1059. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Gelde kZ 
Münch.
	        
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