Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 1. 
Rücküchtlich der Ausstellung von Gesindezeugnißbüchern behält es bei den Beslimm= 
ungen unter 1 und 2 der Mintsterialverordnung vom 23. Jannar 1856 (Ge. Band 11, 
S. 3) sein Bewenden. 
8. 2. 
Ebenso bewendet es ferner bei der Bestimmung unter 3 dieser Verordnung, wonach 
die ortspolizeiliche Beaussichtigung der Dienstboten und die sonstige Handhabung der Ge- 
sindepolizei nach Vorschrift der Verordnungen vom 17. Seplbr. 1852 (Nr. 38 des Amts- 
und Verordnungsblatts von 1852) und vom 12. Febrnuar 1853 (Nr. 6 dess. Blauss v. 
1853) den Gemeindevorständen, beziehungsweise auf den Kammer= und Rittergütern nach 
Maßgabe der Verordnung vom 8. Junl 1858 den Landrathsämtern zuslehen. 
g. 3. 
Das im §. 99 der Gesindeordnung vorgeschriebene Verfahren gegen Dienstboten, 
welche vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache aus dem Dienste gehen, ge- 
hört rücksichtlich der Städte Gera, Schleiz und Lobenstein zur Kompetenz der Gemeinde- 
vorstände, rücksichtlich der Stadt und des Amtsbezirks Hirschberg und rücksichtlich der 
Pflege Reichenfels zur Kompetenz der Fürüllichen Justigämter zu Hirschberg und Hohen= 
leuben, als ihnen hierdurch kommissarisch übertragen, rücksichtlich der übrigen Städte und 
Ortschaften des plakten Landes abek zur Kompetenz der Fürstlichen Landrathsämter. 
Wenn in einem derartigen Fall das zurückzulührende Gesinde einen gesehlichen Wei- 
gerungsgrund vorschützt, ist die Sache an die betreffende Gerichtsbehörde zur Erörterung 
und Entscheldung abzugeben. 
Wird durch die lettere der vorgeschüpte Weigerungsgrund abgewiesen, so hat die 
entscheidende Behörde die Sache der Verwaltungsbehörde zum weitern Vorschreiten nach 
6. 99 der Gesindeorduung zurückjustellen. 
8. 1. 
Die Beschwerden des Gesindes, rücksichtlich der ihnen ausgestellten Zeugnisse (S. 103 
der Gesindeordnung) sind del den in vorstehendem §. 3 bezeichneten Behörden anzubrin- 
gen und von diesen zu erörtern und zu eurscheiden, also 
1) in den Städten Gera, Schleiz und Lobenstein von den Gemeindevorständen, 
2) in den Amtsbezirken Hirschberg und Hohenleuben von den Fürntlichen Instizäu= 
tern zu Hirschberg und Hohenleuben krast hierdurch ertheilten kommissarischen Auf- 
trags und 
3) in den übrigen Städten und Ortschaften des platten Landes von den Fürstlichen 
Landrathsämtern.
	        
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