Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Es gilt dies insbesondere hinsichtlich: 
der Aenderungen und Zusäte zu der Gemeindeordnung, die sich in der von 
dem Landtage genehmigten Fassung und Zusammenstellung im Allgemeinen be- 
währt und das Fortbestehen des obengedachten Gesetzes in seinen Hauptbe- 
stimmungen möglich gemacht haben, während eine weitere Fortentwickelung des 
Gemeindewesens durch Ortsstatuten zu hoffen steht; 
der Ausdehnung aller Theile des Geratschen Ablösungsgesetzes auf die übri- 
gen Landestheile und der zu diesem Gesetze getroffenen neuen Bestimmungen, 
welche eine sehr lebhafte Wiederaufnahme der durch eine achtjährige Suspension 
in's Stocken gerathenen Ablösungsverhandlungen zur Folge gehabt und bei den 
zahlreichen Capitalablösungen das dereinstige Abschließen des Ablösungsgeschäfts 
mit einer verhältnißmäßig geringen Rentenlast in Aussicht stellen; 
des Gesetzes über die Militatrstellvertretung, dessen Anwendung freilich durch 
die zu geringe Festsetzung des normalen Stellvertretungsquantums erschwert ist, 
der Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht, welche durch Uebertra- 
gung des Eichungsgeschäfts an die Steuerämter sehr leicht und anstandlos bewirkt 
worden ist, 
der Bildung der Bezirksausschüsse, welche bereits mehrfach beschäftigt gewesen 
sind, und 
des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher betreffend, zu deren Anle- 
gung die seit Anfang vorigen Jahres begonnenen Vorarbeiten bei den Behörden 
— mit einer einzigen Ausnahme — in sehr befriedigender, der Thätigkeit Unserer 
Justizbeamten zur Ehre gereichender Weise vorgeschritten sind. Zu Unserem Be- 
dauern hat es gereicht, daß nicht durch Unsere Vorschläge wegen einer verhältniß- 
mäßigen Entschädigung an die ehemaligen Steuerbefreiten eine billige Erledigung 
dieser Angelegenheit gleich der in andern Ländern hat herbeigeführt werden können. 
Zur Ausgleichung des aus dem Jahre 1848 herstammenden Unrechts bezüglich 
der Jagdverhältnisse wird, im Anschluß an den Unserer Regierung überwlesenen Antrag, 
nach dem Vorgange im Königreiche Sachsen der nächsten Landtagsversammlung eine Ge- 
setzesvorlage gemacht werden, insofern Aussicht auf Belstlmmung dazu vorhanden ist. 
Weil sich der Wunsch kund gegeben hatte, daß der Abbau des Schiefers überall 
bergrechtlich behandelt werden möchte, haben Wir die durchgängige Anerkennung des — 
schon in der Pflege Hirschberg bestehenden — Regals hinsichtlich der Schieferbrüche bei dem 
ersten Zusammentritt des Landtags in Antrag stellen lassen; den entgegengestellten, neu- 
erlich wiederholten Vorschlägen zur Einführung des Expropriatlonsrechts für den Schie- 
ferabbau haben wir nicht Statt geben können, da eine derartige Expropriation ohne berg- 
amtliche Controle ein Mißbrauch, mit einer solchen eben nur ein zweites Bergregal ne-
	        
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