Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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2) Ministerialbekanntmachung, den Postwereinsvertrag vom 18. August 1860 betr., 
vom 29. Jannar 1861. 
Auf der vierten Deutschen Poslkonserenz zu Frankfurt a. M, ist unter dem 18. Au- 
gust v. Is. ein neuer Postvereins-Vertrag abgeschlossen worden, welcher in Bezug 
auf das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie von Sr. Durchlaucht dem regierenden Für- 
sten genehm gehalten worden und mit Anfang d. Is. in Kraft getreten ist. 
Gleichzeitig ist auch das unter demselben Tage vereinbarte neue Reglement für 
den Postvereinsverkehr in Kraft getreten und es sollen die in lehterem enthaltenen Dienst- 
vorschriften ebenso wie die Bestimmungen in Art. 24, 26 und 60 des neuen Postver- 
einsvertrags mit Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten auch auf den Postwerkehr 
im hiesigen Fürstenihume und zwischen dlesem und den übrigen Theilen des Fürstlich 
Thurn= und Taxisschen Posibezirks jedoch mit der Beschränkung Anwendung finden, daß 
im Allgemeinen für den innern Verkehr die in den bestehenden Verträgen und 
Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und Tarissäye in Gileigkeit bleiben. 
Nicht minder bleiben neben den Vereinbarungen über die Portofreiheit von Staats- 
diensisachen im Posivereinsgebiete in Art. 28 und 68 des Vertrages die durch die mit 
dem Fürüen von Thurn und Taxis Durchlaucht abgeschlossenen Verträge vereinbarten 
Portofreithümer in dem bisherigen Umfange fortbeüchen. 
Indem wir Höchster Entschließung zu Folge den Posivereinsvertrag vom 18. Au- 
gust v. Is. in der Bellage A, und das Reglement von demselben Tage in der Beilage B, 
Behufs der Darnachachtung zur öffentlichen Kenumiß briugen, machen wir besonders 
auf folgende Abweichungen von den bisher giltig gewesenen Bestimmungen aufmerksam. 
Art. 8 des Vertags. Das Zollpfund wird künftig bel sämmtlichen Vereinspostan- 
stalten in 30 Lothe eingetheilt. 
Art. 22 des Vertrags und §. 11 des Reglements. Alle auf rein mechaulschem 
Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briespost geeignete Gegenstände dürfen unter 
Kreuzband gegen die ermähtigte Taxe befördert werden. 
Art. 24 des Vertrages. Der Frankirungszwang für rekommandirte Briefe ist auf- 
gehoben. 
Art. 26 des Vertrages. Die bestandene höhere Bestellgebühr für zur Nachtzeit zu 
bestellende Expreßbriese ist in Wegfall gekommen. 
Art. 38 des Vertrages. Der Minimal- Fahrpost-Portosay von 7 Sgr. für Ent- 
fernungen über 40 Meilen ist aufgehoben. 
Art. 59 des Vertrages. Das Werkhporto ist dadurch ermähigt worden, daß die 
Progressionsstufen von je 40 Thlr. und 80 Thlr. auf je 50 Thlr. und 100 Thlr. er- 
höhet worden sind. 
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