Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Schiedörichterliche Entscheidung. 
Ait. 78 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrages Irrungen 
emstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, se foll darüber 
eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum 
Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigekührt werden, daß in dem einzelnen Falle jede 
Partei eine unbetheiligte Post-Administration aus dem Vereine zum Schiedorichteramte 
wählt und diese belden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postver- 
waltung sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende 
Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu be- 
zeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
Ausbildung des Vereins. 
Art. 79. 
Die weitere Ausbildung des Vereines und Einführung allgemeiner Verbesserungen, 
Gleichheit der Gesepgebung, der Reglements und Instruktionen ist dem zeitweisen Zu. 
sammentritte der deutschen Post-Konferenz vorbehalten. 
Diese Konferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche 
Mitglieder des deutschen Poslvereineo sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Post-Konferenz einen eige- 
nen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer anderen Verwaltung 
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. Ein Be- 
vollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß derselbe außer 
der eigenen Verwaltung nur noch eine zweite vertreten kann. 
Mit dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem Abge- 
ordneten auf den anderen im Falle ciwaiger Behinderung zulässi. 
Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Bereines, 
2) eine Veränderung des Vereins-Tarifes, und was dahin gehört, insbesondere auch 
der Transit · und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die direkte Einwirkung des Vereines auf die interne Postgesetgebung der einzel- 
nen Vereinsgebiete, 
5) die Porto-Freiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhälintsse mit fremden Ländern, und 
7) die schiedorichterliche Entscheidung über die bel Anwendung einer Bestimmung des 
Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
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