Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

446 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Feu oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften oder Akten. Sendungen, genügt 
im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer dee 
Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit an. 
gemessener Verschnürung. 
Auf gröhere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahr- 
postgegenßände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere fesiere Ver- 
packung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spipen, Seidenwaaren u. s. w., müssen 
nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und (Gewichtes in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschafsenen und nach Umständen emballir. 
ten Kisten u. s. w. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit 
Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefähe (Flaschen, Krüne u. s. w.) sind noch besondero in 
starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Ver- 
sendung kommen, müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestiget sein. 
Sendungen mu frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, 
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche 
mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit 
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die be- 
deutende Entfernung des Bestimmungsortes, das Absezen von Feuchiigkeit in gröherem 
Maße zu besorgen ist. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Juhalte des 
Gefäßes nicht herausdringen kann. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Trausportes 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der lehleren von dem Mdressaten 
eingezogen. 
S. 10. 
Verschluß. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß 
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inbalte nicht beizukommen ist. (Wegen 
der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, (vergleiche §§s. 14 und 15).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.