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Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und
nicht Feu oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften oder Akten. Sendungen, genügt
im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer dee
Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit an.
gemessener Verschnürung.
Auf gröhere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahr-
postgegenßände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere fesiere Ver-
packung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spipen, Seidenwaaren u. s. w., müssen
nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und (Gewichtes in genügend sicherer Weise in
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschafsenen und nach Umständen emballir.
ten Kisten u. s. w. verpackt sein.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit
Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefähe (Flaschen, Krüne u. s. w.) sind noch besondero in
starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Ver-
sendung kommen, müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestiget sein.
Sendungen mu frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung,
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche
mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die be-
deutende Entfernung des Bestimmungsortes, das Absezen von Feuchiigkeit in gröherem
Maße zu besorgen ist.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Juhalte des
Gefäßes nicht herausdringen kann.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Trausportes
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der lehleren von dem Mdressaten
eingezogen.
S. 10.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inbalte nicht beizukommen ist. (Wegen
der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, (vergleiche §§s. 14 und 15).