Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

46 
8. 131. 
Ruhet auf einem zu tbeilenden Gemeindegrundsiück elne Hypolhek, so muß es davon 
entweder durch Zahlung oder durch Verzichtleistung des Gläubigers besreit oder die Er- 
klärung deslelben, daß er dle Vertheilung seines Forderungsrechts an die einzelnen Thell- 
ungsinteressenten sich gefallen lasse, beigebracht werden. 
8. 132. 
Durch ein Pachwerhältniß, es mag solches bei dem berechtigten oder verpflichteten 
Gute Siatt finden, wird die Ablösung an sich nicht gehindert. Es ist dabei jedoch Fol- 
gendes zu berücküchtigen: 
o) Dem Vervachter eines berechligten sowohl als eines verpflichteten Grundstücks siehet 
zwar das Recht zu, auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsgeschäft einzu- 
leiren. Er ist aber, wenn der Pacht vor der Publifation des Gesetzes bercits ab. 
geschlossen war, (ohne daß wegen des Nechts zur Ablösung etwa ein Vorbehalt 
gemacht worden ist) nicht befuget, noch während der Dauer der Pachtzeit den Ab- 
lösungsvertrag zur Ausführung zu bringen. 
h) Ist gegen den Besiper eines verpachteten, — berechtigten oder verpflichteten — 
Grurdstücks auf Ablösung provozirt worden, so kann dieser auch ohne Justimmung 
des Pachters den Ablösungsvertrag nicht nur abschließen, sondern auch zur Aus- 
fübrung bringen. 
8. 133. 
Sind für den Fall einer solchen Ablösung über die Entschädigung des Gutepachters 
rechtsbeständige Verabredungen getroffen, so hat es dabei sein Bewenden; sind dergleichen 
nicht getroffen, so treten die nachstehenden Vorschriften ein. 
8. 134. 
Ist das berechilgte Gut verpachtet, so muß der Pachter des abgelöseten Nechtes sich 
mit der Nuhung derjenigen Cntschärigung begnügen, welche seinem Verpachter zu Thell 
geworden ist. 
8. 135. 
Beslehet die Entschädigung in Rente, so ist ihm diese, bestehet sie in Kapital, so“ 
find ihm die vierprozentigen Jinsen desselben zu überlassen, er kann jedoch verlangen, daß 
töm die zu dessen Bewirthschaftung nöthigen Gebäude hergestellt oder angewiesen werden, 
wogegen er die Zlusen des aufgewendeten Baukapitals mit Vieren von Hundert zu ver- 
güten hat. 
Wenn der Pachter aus irgend einem Grunde die Entschädigungsländerelen nicht zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.