Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

68. 
beträgt, andernfalls ist der alte Stempel zu vernichten und das Gewicht als un- 
gestempelt zu behandeln. Diese Sähe gelten auch bel späteren Prüfungen der 
Rlchtigkeit von Gewichtsstäcken. 
19) Bis zum Lothe ist auf jedem Gewichtsstücke außer dem Fürstlichen Löwen auch 
der Name des Eichortes aufzuprägen, bei kleineren genügt der erstere Stempel 
allein. 
20) Die Stempelung sogenannter Einsatzgewlchte ist zulässig, es ist jedoch nicht nur 
die Prüfung des ganzen Sades, sondern auch jedes einzelnen Einsatzstückes er- 
sorderlich. 
21) Das zur Benugyung bei Brückenwaagen erforderliche Proportionalgewicht ist eben- 
falls senpehschug, i Lasten von 
1. Pfund, Die Gegenwichte von 
". 7 1% " 
für Lasten von 
15. 10. 5. 3. und 1. Loth, 
1 1,0 O, 0, a rn 
Gegengewichte. 
22) Bei Eichung der Waagebalken ist darauf zu sehen, daß solche gleichschenklich sind 
und Zapfen und Pfannen von gehärtetem Eisen haben. Der Stempel wird auf 
beide Schenkel eingeschlagen. 
Die Brückenwaagen werden mit 1 und 10, 10 und 100 Md. 2c. geprüft; 
en ist darauf zu achten, daß nicht Vorrichtungen zur Veränderung des Hebels und 
Zapfenlagers daran vorhanden sind. Der Eichstempel wird auf der oberen Fläche 
des Balkenarmes angebracht. 
23) Für die Eichung und Stempelung der neuen Gewichtsstücke und Waagebalken sind 
die in der angehängten Taxe II bestimmten Säße zu erheben.
	        
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