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die Herzoglich Braunschwelgsche Reglerung:
den Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian don Thlelau,
die Großherzoglich Oldenburgsche und
die Herzoglich Nassausche Reglerung:
den Herzoglich Braunschweigschen, Großherzoglich Oldenburgschen und Herzoglich
Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußlschen Hofe, Geheimen Le-
Vationsrath Dr. Friedrich August von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrah Georg Hermann
Hellwig,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratistkation, folgende Ueberein-
kunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Bestimmungen der Ucbereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom
4. April 1853 im Artikel 2 unter b. im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer
Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden ausgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wird
vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf sieben und
einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt.
Dieser Sat kommt auch für die ferneren Betriebs-Perioden zur Erhebung, sofern nicht
eine anderweite Vereinbarung unter den kontrahirenden Theilen erfolgt.
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den
bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Besei-
tigung der beiden jeyht bestehenden Säte von zwei Thalern und vier Thalern vom
1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden fünfzehn Kreuzer für den
Zentner sestgestellt. .
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt wer-
den, unterliegen dem höchsien Eingangs-Zollsatze für Zucker.
Artikel 4.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker
gegenwärlig beslehenden Zollsäpe, sowie des für ausländischen Sprup vereinbarten Joll-