Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

I.  Gerichtsverfassungsgesetz.  —  4.  4.Titel.  27

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Hauptschöffen  erfolgt  in  der  Art,  daß
voraussichtlich  Jeder  höchstens  zu  fünf  ordentlichen  Sitzungstagen  im  Jahre
herangezogen  wird.

§  44.  Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  werden
bei  jedem  Amtsgerichte  in  gesonderte  Verzeichnisse  aufgenommen  (Jahreslisten).

Bestimmung  der  Reihenfolge  der  Schöffen.
§  45.  Die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts  werden
für  das  ganze  Jahr  im  voraus  festgestellt.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen  ordentlichen
Sitzungen  des  Jahres  teilnehmen,  wird  durch  Auslosung  in  öffentlicher
Sitzung  des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das  Los  zieht  der  Amtsrichter.

Ueber  die  Auslosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  aufgenommen.


§  46.  Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Auslosung  und  von
den  Sitzungstagen,  an  welchen  sie  in  Tätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis
  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  in  Kenntnis.

In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  einzuberufenden
  Schöffen  benachrichtigt.

§  47.  Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden
  Antrag  der  beteiligten  Schöffen  von  dem  Amtsrichter  bewilligt  werden,
sofern  die  in  den  betreffenden  Sitzungen  zu  verhandelnden  Sachen  noch  nicht
bestimmt  sind.  Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§  48.  Wenn  die  Geschäfte  die  Anberaumung  außerordentlicher  Sitzungen
erforderlich  machen,  so  werden  die  einzuberufenden  Schöffen  vor  dem  Sitzungstage
  in  Gemäßheit  des  §  45  ausgelost.

Erscheint  dies  wegen  Dringlichkeit  untunlich,  so  erfolgt  die  Auslosung
durch  den  Amtsrichter  lediglich  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Gerichts
wohnenden  Hülfsschöffen.  Die  Umstände,  welche  den  Amtsrichter  hierzu  veranlaßt
  haben,  sind  aktenkundig  zu  machen.

§  49.  Wird  zu  einzelnen  Sitzungen  die  Zuziehung  anderer  als  der  zunächst
  berufenen  Schöffen  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  aus  der  Zahl  der
Hülfsschöffen  nach  der  Reihenfolge  der  Jahresliste.

Würde  durch  die  Berufung  der  letzteren  eine  Vertagung  der  Verhandlung
oder  eine  erhebliche  Verzögerung  ihres  Beginnes  notwendig,  so  sind  die  nicht
am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen  zu  übergehen.