Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
15.
20.) Verordnung der Landesregierung,
die Transportirung der Sträftinge in die Strafanstalten hiesiger Lande betreffend;
vom 50. October 1618.
Vo GOTES# Gnaden, Friedrich August, Kbnig von Sachsen 2c. 2c.c.
bhiebe getreue. Es hat bisher Unseren unmittelbaren Amtsunterthanen, ingleichen den
Gerichesunterthanen, welche die Untersuchungskosten zu tragen haben, zu großer Beschwer-
de gereicht, daß die Verbrecher, welchen in anhängigen Untersuchungen Zuchehausstrafe zu-
erkannt worden, bei ihrer Fortschaffung in die Strafanstalten zu Zwickau und Waldheim
ehne Unterschied auf Wagen dahin geschaffet worden sind.
Um in dieser Hinsicht gedachten Unseren Unrerthanen thunlichstermaßen Erleichterung zu
verschaffen, befehlen Wir hierdurch, daß die Fortschaffung der Verbrecher, welchen Zuche-
baurstrase zucrkannt worden ist, in das Zuchthaus in der Regel zu Fuß erfolgen soll.
Nur dann, wenn kerperliche Schwäche oder Gebrechen des Scträflings, oder die Sicher-
heit des Transports, es nokhwendig machen, sind die Verbrecher auf Wagen zu transporeiren.
Es ist daher in zweifelhaften Fällen der körperliche Zustand des Verbrechers vor der
Transportirung von dem Physicus zu untersuchen, und nach dessen pflichemaßigem Gukach-
cen die Fortschaffung zu Fuß, oder zu Wagen, von den Beamten oder Gerichtsobrigkeicen
zu veranstalten.
Die Beurtheilung der übrigen vorgedachten Umstände, so wie die Bestimmung der
etwa mitzugebenden Ames= und resp. Gerichtsfolge, wird dem Ermessen der Beamten und
Gerichtsobrigkeiten überlassen.
Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Justizbeameen und Gerichtsobrigkeiten zu achten,
Dresden, am 30. October 13818.
Freyherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8.
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