Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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tiger Lande theoretisch und practisch gebildet, und ihre diesfalls erlangte Geschicklichkeit voll— 
kommen bewährt haben. Die im 14. #. des Mandats vom 15. September 1768. wegen 
Unterweisung und Prüfung der Hebammen durch die Physicen enthaltene Bestimmung wird 
daher hiermic aufgehoben. 
K 2. 
Erfordernisse zur Aufnahme in eine Entbindungsschule und vorläufige 
Prufung der Hebammen. 
Bey den Enebindungsschulen zu Dresden und teipzig soll aber künftig kein Schüler und 
keine Lehrtochter angenommen werden, welche nicht, bey zuvor sorgfältig mit ihnen angestellter 
Prufung, in Hinsicht ihrer körperlichen und geistigen Eigenschaften, wie der unentbehrlichsten 
Vorkennenisse, zu Erlernung und künfeiger Ausübung der Geburtshülfe vollkemmen geeigner 
befunden worden. Um hierbey vergeblichen Aufwand zu vermeiden, haben sich alle Frauen, 
vor dem Anmelden bey der Anstalt, zu einer vorläufigen Prüfung vor dem Prediger ihres 
Wohnorts und dem Physicus des Bezirks zu stellen, und wenn sie von diesen, dem 2. & der 
Hebammenordnung gemäß, für tauglich gehalten worden, die ihnen von solchen darüber unent- 
geldlich zu ertheilenden Zeugnisse an den Director des Institurs, das sie besuchen wollen, schrife- 
lich einzusenden, welcher dieselben wegen ihrer Annahme und Anfang des Unterrichts, oder, 
da nöthig, wegen ihrer Verweisung an die andre tehranstalt, ungesäumt zu bescheiden hat. 
6. 5, 
Prüfungen nach vollendetem Unterrichr. 
Nach vollendetem Unterricht, dessen Dauer für die Hebammen auf ein halbes Jahr be- 
stimme wird, für die Schuler der höhern Entbindungskunst aber, nach Maasgabe ihrer son- 
stigen wissenschaftlichen Bildung, von dem Vorsteher der Anstalt auf ein ganzes oder halbes 
Jahr festzuseszen ist, durfen dieselben, unter Nachweisung dieses Erfordernisses, bey dem Sa- 
nitärtscollegio, oder der medicinischen Facultät zu teipzig um das Eramen anhalten, welches 
von solchen stees mie der größten Strenge und Genauigkeic anzustellen, auch mit Uebungen am 
Phancom, und, nach Beßinden, weiterer Untersuchung ihrer practischen Fertigkeir zu verbin- 
den ist. 
. 4. 
Verfahren in Verfolg der Prüfung. 
Diejenigen, welche bey dieser Prüfung vollkommen tüchtig befunden werden, sollen ein 
Zeugniß hierüber erhalten. Solche, welche Mangel an Kennenissen verrathen, sind zu beschei- 
den, daß sie den Uncerriche noch eine gewifse Zeit zu benußen und sich dann einer zweyten Prü- 
fung zu unterwerfen haben , völlig nrüchtig befandene aber ganz zurückzuweisen. Die, welche 
das Insticur verlassen, ohne bey der Prüfung bestanden zu haben, sind Unserer Landesregierung
	        
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